Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
auf jährlich 20 X festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Persone,: zur Zeit der Steuerausichreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. K 2. Wenn während des Steuerjahres
. — Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen tyt, bei* getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Lund einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund
ist. Meldung und Versteuerung der Hunde wird auf —Die Unterlassung dieser Vorführung wird an den den Monat September festgesetzt und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen