Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
welchen „Underschlauf“ zu geben, Sollten sie sich in Wort oder Tat widersetzen, sind sie „wolverwahrt“ in das Schloß Blumenegg zu liefern. Die im gleichen Jahre erneuerte Gantordnung instruiert den Gerichts weibel, sobald ihm ein Gläubiger den Pfänderlohn gibt, zuerst im Hause des Schuldners zu pfänden: Kessel, Häfen, Pfannen, Gschliff, Geschirre, Bett und Bettgewand, Korn, Salz, Schmalz, Käs, Wein etc. Reicht dies nicht, so darf er in den Stall gehen, Kühe, Kälber, Roß und Wagen schätzen. Langt