, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz etazuräumen und spätestens, am 14. Tage nach Wlauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach 8 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangsmatzregeln vollständig zu räumen und zu über geben. Bei Monatszimmern wird der Termin zur teilweisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage fest- gesetzt. ' 3. Wenn der letzte Tag der teilweise» oder voll- . ständigen Wohnnngsräumnng auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag
fällt, so hat die teilweise oder gänz liche Räumuugspflicht erst am nächstfolgenden Werk- tage einzutreten, so daß am Sonn- und Feiertage die Partei buch durch keinen Exekutionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf. ■: - 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zugehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Gewölben, Stäl len, Dachböden re. 6. Das bezüglich der Miettermine und der Kündi gung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagte