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Libri
Categoria:
Tecnologia, matematica, statistica
Anno:
[ca. 1899]
Regulativ für die Wasserversorgung der Pfarrgemeinde Girlan aus der Furglauer und Matschatscher Quelle
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Pagina 7 di 16
Luogo: Bozen
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 12 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Xerokopie;
Soggetto: g.Girlan;s.Wasserversorgung
Segnatura: II 95.043
ID interno: 234884
III. Knsfüßrnng der Jukeitung und der Urivalankagen. 8 10 . Die Herstellungsarbeiten ■ vom Hanptrohr bis zur Grenze der betreffenden Liegenschaften und über dieselbe in den Privatbesitz,, re spektive bis zum Privatventil selbst werden vom Komitee auf Rech nung der Partei ausgesührt und bleibt diese Leitung inklusiv des WassermesserS Eigentum der Wassergenossenschaft. Diese Arbeiten werden jedoch erst dann ausgeführt, wenn die Partei den vorgeschriebenen Revers unterfertigt

und damit die vor liegenden Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat. Die Kosten des anzubringenden Wassermessers sind von der Partei jährlich mit 10 Prozent zu verzinsen und bleibt der Wasser messer Eigentum der Genossenschaft. Eventuelle Reparaturen desselben hat die Genossenschaft zu besorgen. Die Partei tragt für den Fall der Kündigung des Wasserbezuges auch die Kosten der Beseitigung, welche jedoch nur von den Organen der Wasserkommission vorgenommen werden darf. § 11 . Die Leitung innerhalb des Privatbesitzes

vom Privaivcntil an kann die Partei von jeden! behördlich konzessionierten Installateur Herstellen lassen. Die Kosten hiesür fallen der Partei zur Last, ebenso die Einhaltung. Der Wasserkommission steht das Recht zu, alle von der Partei veranlaßten Herstellungen zu kontrollieren, unter Amvendung des er forderlichen Wasserdruckes von 20 Atmosphären auf ihre Dichtigkeit zu prüfen und etwa ihr nötig scheinende Veränderungen zu ver anlassen, ohne daß sie dadurch eine Gewährleistung für deren Soli dität übernimmt

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Pagina 353 di 460
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: Getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 278/1914
ID interno: 483097
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommrn werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. 8 3 , ' Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt- Zungsfalle, zu unterziehen: :. a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un ternehmungen. b) Alle Monate

einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. 8 4. / Dir Reinigung der Kamine, Rauchrohren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelofen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver bunden sind, so steht diese Reinigung

, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be treffenden Leiter der Feuerbeichau-Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. 8 8 . Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi strate zur Anzeige zu bringen. 8 9. Uebcrtretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer

sind von der Partei bezw. vom Hausbe sitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe-Ordnung ge ahndet. ' Die bisher in Geltung gestandene Rauchfang kehrerordnung für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt. (Kaminfeger-Gebühren siehe Abschnitt „Tarife'.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast In Berücksichtigung

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