Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
bestand die Primogemturerbfolge, sodass .von den zwei Söhnen des schon 1506 verstorbenen Erzherzogs Philipp, Karl und Ferdinand, nur der ältere in diesen Ländern folgte. In Österreich aber galt noch immer das Princip des Gesam Mitbesitzes, sodass K. Maximilian, der am 12. Jänner 1519 starb, in seinem Testamente seine beiden Enkel zu Erben einsetzte. Wenn Karl, der am 28. Juni 1519 auch zum römisch -deutschen Kaiser gewählt wurde, auf seinem Rechte bestand, so musste in den österreichischen Ländern
eine gemeinsame Regierung beider Brüder ein treten. Aber Karl konnte sich doch um die Verwaltung derselben wenig oder gar nicht kümmern und für seine Weltstellung hatten dieselben ge ringe Bedeutung, weil die meisten Einkünfte durch Maximilian I. ver pfändet worden waren. Da zugleich Erzherzog Ferdinand, welcher mit der ungarischen Prinzessin Anna vermählt war, nicht ganz ohne eigenen Besitz gelassen werden konnte, so wurde zunächst eine neue Theilung der österreichischen Länder in Aussicht genommen. Karl
Karl am 30. Jänner 1522 auch auf' Triest, Istrien, Porde none und die ehemals görzischen Besitzungen. Im definitiven Vertrage von Brüssel (7. Februar 1522) trat er Ferdinand auch Tirol mit Vorarl berg und den Besitzungen in Schwaben ab. Weiter überließ er ihm für einige Einkünfte, welche Ferdinand von Aragonien seinem zweiten Enkel vermacht hatte, das Herzogthum Würtemberg, welches er vom schwäbischen Bunde, der es dem Herzoge Ulrich wegen Landfnedensbruches entrissen, gekauft hatte, und endlich
, auf Lebenszeit auch das Elsass mit der Land- vogtei Hagenau und dem Breisgau, auf welche er am 7. Mai 1540 definitiv verzichtete. 1 ) *) Die Verträge zwischen Karl V. und Ferdinand I. in Auszügen bei J- J. Moser, Tonisches Staats-Recht, 12, 391 ff. und Buchholtz, Geschichte der 'Re gierung Ferdinands I., 1, 154 ff. Hu bur. Österreichische Keichsgoscliiohte. 2. Aufl. 4