Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Autore:
Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo:
Innsbruck
Editore:
Rauch
Descrizione fisica:
XVI, 853 S.
Lingua:
Deutsch
Soggetto:
g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura:
II 106.001/2,2
ID interno:
204229
der Bedingnisse des Frei- stistbriefes, gleich wie die Erbgerechtigkeit oder andere Gerech tigkeiten , verwirkt wird. y Demnach läge der Unterschied zwischen der Freistift und dem Erbrecht darin, daß man dem Erbrechter nicht mehr anf- künden oder ihn abstiften kann, wie dies bei dem Freistifter ge- schiehr; ferner, daß dieser das Nntzeigemhum nicht bekömmt während solches jenem Zusteht. ' Von dem Le ibrechte ist die Freistift verschieden, daß die Leibgedingsgerechtigkeil mit dem Leibgedinger abstirbt
, die Freistift aber auf des Freiftisterä Erben fällt; ferner daß das Leibrecht auf die ganze Lebenszeit und unaufkündbar ist, während die Frei- stift alle Jahre aufgekündet werden mag. Die veranlailete Freistift verhält sich endlich zu der unver- anlaiteten so, daß diese nicht anlaitbar ist, und keinen Gewehr brief hat, über jene aber ein Gewehr- oder Stiftbrief ausae- fertigt wird, und für sie die Anlait zu entrichten kömmt. Indessen hat schon Christoph Ludwig Vluemblacher hoch, sürstl. Salzburg. Hofrath
Frei- stjftgcrechtigleit gelte. Ob schon nun die Freistift nach dem altbaier'sche,i Rechte ein vollständiges, jedoch stark belastetes Eigmthum ist kann sie in den deutschen Ländern, wohin das barer'sche Land-