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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Pagina 735 di 872
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: XVI, 853 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,2
ID interno: 204229
der Bedingnisse des Frei- stistbriefes, gleich wie die Erbgerechtigkeit oder andere Gerech tigkeiten , verwirkt wird. y Demnach läge der Unterschied zwischen der Freistift und dem Erbrecht darin, daß man dem Erbrechter nicht mehr anf- künden oder ihn abstiften kann, wie dies bei dem Freistifter ge- schiehr; ferner, daß dieser das Nntzeigemhum nicht bekömmt während solches jenem Zusteht. ' Von dem Le ibrechte ist die Freistift verschieden, daß die Leibgedingsgerechtigkeil mit dem Leibgedinger abstirbt

, die Freistift aber auf des Freiftisterä Erben fällt; ferner daß das Leibrecht auf die ganze Lebenszeit und unaufkündbar ist, während die Frei- stift alle Jahre aufgekündet werden mag. Die veranlailete Freistift verhält sich endlich zu der unver- anlaiteten so, daß diese nicht anlaitbar ist, und keinen Gewehr brief hat, über jene aber ein Gewehr- oder Stiftbrief ausae- fertigt wird, und für sie die Anlait zu entrichten kömmt. Indessen hat schon Christoph Ludwig Vluemblacher hoch, sürstl. Salzburg. Hofrath

Frei- stjftgcrechtigleit gelte. Ob schon nun die Freistift nach dem altbaier'sche,i Rechte ein vollständiges, jedoch stark belastetes Eigmthum ist kann sie in den deutschen Ländern, wohin das barer'sche Land-

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Libri
Categoria:
Geografia, guide
Anno:
(1842)
Tirol und Vorarlberg : statistisch und topographisch, mit geschichtlichen Bemerkungen ; in 2 Theilen ; 2, 1, 2
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Pagina 139 di 582
Autore: Staffler, Johann Jakob / von Johann Jakob Staffler
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: S. 398 - 974
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Topographie<br>g.Vorarlberg ; s.Topographie<br>g.Tirol ; s.Landeskunde<br>g.Vorarlberg ; s.Landeskunde
Segnatura: II 300.551/2,1,2
ID interno: 408749
532 Kreis Unterinnthal und Wippthal. $2 f Gemeinde Birgitz, 378 E. 48 H. Auf der nämlichen schönen Hochebene, wo Gotzens, nur l ß St. westlich von diesem und ZV» St. südwestlich von Willen, liegt das Dorf Birgitz mit 40 H. und 368 (§'. mit einer von der Pfarre Apams abhängigen ,, im Jahre 1830 aus Gemeinde stiftungen errichteten Priester-Ep-positur und einer Schule. Das an der Südseite des Dorfes frei stehende Kirchlein, zur Ehre der Maria-Heimsuchung eingeweiht, ist ein freundliches Gebäude

. Der Gemeinde-Verband von Birgitz schließt noch einige Einzelnhöfe ein : den Veilerhof und den Adelshof im südlichen Gebirge, jener 5 / s und dieser i (4 St. vom Dorfe, und nördlich auf einem frei hinter Kematen und Asiing sich hinzkehonden mäßigen Berg rücken die KristenHöfe 5 f ä bis 5 /» St. von Birgitz. 13. Gemeinde Apams, 1300 E. 48 H.. An dem Wendepunkte des Seile-Gebirgszuges nach Süden in das Thal Selrain, in die Region der Melach sieht man das große Dorf Apams, (in alten Urkunden Axun auch Dxiuues

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Pagina 295 di 872
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: XVI, 853 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,2
ID interno: 204229
Z78 Obschon es hiernach entschieden ist, daß die Kalk- und Zn'" gelbrermercien noch immer Polizeigewerbe sind, welche der kreis- amtlichen Bewilligung bedürfen, so fohlte es doch nicht an Fal len, wo die Behörden von der Ansicht ausgingen, daß die ge nannten Beschäftigungen nunmehr frei seien, weßwegen unterM 31. August 1841 Zahl 19303 Gewerb nachstehende Gubernial- verordnung an die k. k. Kreisämter 1. Roveredo, 2. Trient, 3. Bozen, 4. Bruneck, 5. Imst, s>. Bregenz und 7. an den Stadtmagistrat

sind ,-nach dem-Begriffe des Ergenthumrechtes auf was immer für eine Art frei und ungehindert entweder selbst verwendet, oder das Benutzungsrecht kann an einen andern unbeschränkt übertragen oder verpachtet werden. Auch hieraus folgt, daß diese Art der Benützung kein Gegenstand einer Gewerbsverlei- hung sei, und daß sich bei Ausübung dieser Rechte nur . nach den bestehenden Polizeivorschristen und den gesetzlichen Bestim mungen der Forstwirthschaft und Forstordnung zu benehmen sei. 3. Vor der Rücksprache

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