Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
mit allen seinen Gütern geschenkt worden war, so daß er und seine Nachfolger „Vögte und Herren' über dasselbe sein sollten.***) Endgültig geregelt wurden die Beziehungen der Güter des Erzbistums Salzburg zum Landesfürsten durch die Wiener „Bergleichung' zwischen K. Ferdinand I. und Kardinal-Erzbischos Matthäus von 15S5, traft deren alle landesfürstliche Obrigkeit über des Stiftes Salzburg Herrschaften, Schlösser, Städte und Märkte in den niederösterreichischen Landen Ferdinand und seinen Erben ewiglich verbleiben
gehören. Bgl. ÄlschkerundPalla, Heimatskunde des Herzog- tums Kärnten, 280 und 333, serner Hermann, Handbuch I, 292; Jabornegg, Die Besitzungen des Bistums Bamberg, und Plaßer, Kanal- und Fellatal ff. oben S. 319). ***) Notizeublatt der Wiener Akademie, VI, 99. Wohl mit Rücksicht auf dieses falsche Privileg bezeichnet sich K. Friedrich III. 1473 als rechten erbvogt des stiffts Saltzbiirg (Chmel, Sion. Habsl). I, 3, 8). t) Landshandvest 188 f. Diese „Bergleichung' hatte keineswegs den Charakter