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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 106 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
das Bierschankrecht an das Wiener Bürgerspital, welches seitdem als allein berechtigt zum Bierschenken galt, nur der Landesfürst oder der Hansgraf konnte das Bier- schenken etwa wegen Weintheuerung erlauben. Die einzelnen weinbauenden Städte erlangten landess. Verbote des öffentlichen Ausschankes von Bier, doch blieb es den Hauswirtschaften unbenommen, Bier namentlich für das Hausgesinde zu brauen.^) Nach Erzh. Ferdinand I. Stadtordnung für Wien von 1526 waren die landesf. Räte und Diener berechtigt, mit Wissen

den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

sowie den Wiener Stadtrat und erließ mit Znstim- mung derselben die Handveste von 1281, worin den sremden Kauslenten („Gästen') gestattet wurde, die „gemeinen' (d. i. gewöhnlichen) Straßen zu Wasser und zu Lande nach Wien zu benützen, und ihnen Überdies volle Freiheit eingeräumt ward, mit ihren Waren in Wien beliebig lange zn bleiben und dieselben hier an Bürger oder Fremde (Gäste) zu verkaufen.**) Die Wiener Kaufleute und Krämer aber, deren Interessen diese Abänderung zuwiderlief, ruhten

Waren zu kaufen, aber mindestens ein viertel Zentner und nicht darunter, wodurch der gewinnbringende Kleinhandel auf dem täglichen Markte den Wiener Krämern gesichert wurde. Endlich sollte kein Gastgeber in Wien mit einem Gast Handelsgeschäfte abzuschließen berechtigt fein.***) Unter den späteren landesf. Bestätigungen des verschärften Wiener Nieder lagsrechtes sind besonders jene bemerkenswert, die in der Ordnung des Königs Ladislaus für das Hansgrafenamt in Österreich von 1453 und in der Kaiser Friedrichs

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 63 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
beruf im Vordergrunde. Unter K. Otakars Regierung findet sich das Forst- gebiet des Wiener Waldes in Ämter eingetheilt, deren jedem ein vom Forst- meister eingesetzter Förster vorstand, welchem außer dem Jagdberuf auch der Forstschutz oblag. Zu diesem Zwecke besaß der Förster das Recht, an Forstschädigern im Bereiche seines Amtsbezirkes die Pfändung an Ort und Stelle zu vollstrecken. Forstverbrechen hatte er dem Forstmeister anzu- zeigen, welcher darüber abzuurtheilen hatte. Das Förfteramt

Waldrichters, welchem die gesammte Gerichtsbarkeit über die landesfürstlichen Waldleute im ganzen Umfang des Wiener Waldes sowie die besondere oder Kausal- gerichtsbarkeit in Forstsachen mit Ausnahme der schwersten Forstverbrechen, und die Einhebung der Forsthaberabgaben von den Waldleuten (den landes- fürstlichen und Klosterunterthanen) zustand. Gegen Ende des 15. Jahrh. machte die Ausbeutung des Holzreichtums der Waldungen eine geregelte örtliche Oberaufsicht über die Verwaltung des Wienerwaldgebietes

der herzoglichen Einkünfte aus den- selben (der Forstzinsen, Strafgelder, des Erlöses aus Holzverköufen), endlich die Gerichtsbarkeit über die schwersten Forstverbrechen waren seit Anfang des 14. Jahrh. dem Forstmeister (mag-ister forestorum), öfters mit dem Beisatz „in Österreich' anvertraut; mitunter heißt derselbe „Forstmeister des Wiener Waldes', weil eben der Wiener Wald das größte und wich- tigste herzogliche Forstgebiet war. Schloß und Herrschaft Purkersdorf im Wiener Walde pflegten dem Forstmeister

- und niederösterreichischen Jägermeisters blieb das des vorerwähnten Unterjägermeifters sowie das des Forstmeisters in Österreich (u. d. Enns) bestehen. Bon den Befugnissen des Forstmeisters in Österreich trennte K. Maximilian 1. 1509 die Verwaltung des Hasen- geheges und der Hasenjagd in der Umgebung von Wien ab und übertrug dieselbe einem Hasenbannmeister (liaspanmeister, haspelineister); unter Erzherzog Ferdinand I. ward dies Amt wieder mit dem Forstmeisteramt vereinigt. Das Forstmeisteramt und das Waldmeistcramt des Wiener Waldes

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