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Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 134 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
Weil die Pflicht, die Grundsätze der sittlichen Ordnung anzuerkennen, für Alle besteht, so haben die einheimischen Sprachgenossen das Recht, zu verlangen, daß der Ankömm ling auch seinen Affect dieser Ordnung unterwerfe. Für den letzteren kann daher ein nationales Recht zum Gebrauche seiner Sprache im Verkehre mit ihnen nicht ent stehen, weil dieser Titel innerlich abhängig ist von dem Titel der Sprache als Verständigungsmittels und G ebrauchsobiectes. Auch von Seite der Autorität

kann ihm dies Recht nicht zuerkannt werden und zwar insolange nicht, als das Verhältnis der Verkehrssprache daselbst die Naturbe stimmtheit an sich trägt und diese Naturbestimmtheit evident ist. Wohl aber ergibt sich für die autoritäre Gewalt die Pflicht, in den Zeiten des Sprachen streites die Verkehrssprache der in Frage kom menden Territorien zu constatiren, d. h. Sprach gebiete zu fixiren, um erkennbar zu machen, wo der nationale Titel einer Sprache gilt oder nicht gelten kann. Hiemit erfüllt

dann die Staatsautorität ihre Aufgabe nicht bloß in Bezug auf die Klarstellung der sprach lichen Pflichten der Parteien (S. 112), sondern macht auch erkennbar, wo das nationale Recht auf die Sprache besteht oder nicht besteht. , Eine Einwendung. Man konnte den Versuch machen, dieser Schlußfolge, welche die Anhänger des Nationalitätsprincipes so schmerzlich trifft, durch die Einwendung zu entgehen, daß der nationale Titel zum Gebrauch einer Sprache nicht an die Gleichzeitig keit des Mitcharakters der Verkehrssprache

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Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 130 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
die Sprache nicht unter dem Gesichtspunkte eines unerläßlichen Verftändigungsmittels sondern als Affectgut behandelt, welches dem Einen ebenso theuer wie dem Andern ist. Hiemit stoßen wir auf die Erörterung des Rechtes auf die Sprache als Nationalgut, welcher wir die folgende Abhandlung widmen. , § 18 . Das Recht auf den Gebrauch einer Sprache aus dem Titel der Nationalität (das sprachlich nationale Recht). Diese Untersuchung bezieht sich nicht auf den bereits absolvirten Fall des Verkehrs

um das Verständnis zu überlassen. Hier tritt die Muttersprache als. ein nationales Gut auf und es handelt sich um die Herausstellung des sprachlichen Rechtes aus dem Titel der Natio nal i t ä t. Es zeigen sich drei Momente als bestimmend: die innere Abhängigkeit des nationalen Titels von dem Sprachen zwecke, die Rücksicht auf das gleiche nationale Recht des Andern und ° das psychologische Moment der Absicht. Wir behandeln diese drei zu untersuchenden Momente in folgenden Kapiteln: 1. die sittliche Voraussetzung

des nationalen Titels; 2. das Recht des nationalen Titels selbst; 3. die Beschränkungen des Gebrauches dieses Rechtes; 4. die gefähr lichen Folgen des Uebergreifens in diesem Titel; 5. die Erweiterung der Nationalität und die Absicht; 6. der 8 *

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Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 293 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
Gerechtigkeit angehörigen Amtsfunctionen der Staatsgewalt. - • Infolge dessen würde dieß — zweitens — voraus- setzen, daß jenes historische Staatsrecht seine Verleben digung als eigenes Staatswesen erhalte, weil nur dann die Beziehungen der Sprache zu dem staatlichen Rechts- und Pflichtenkreise (a) eintreten. Die Forderung eines sprachlichen Rechtes auf den Titel des historischen Staatsrechtes hin würde demnach die Forderung einer politischen Revindication einschließen. Sowie die territoriale

Revmdicationstheorie nicht von der Rücksicht auf die Einzelnen, sondern auf die Nation ausgeht (S. 258), so würde die Sprache bei der politischen Revindication ebenfalls nur das nationale Motiv haben und hiedurch käme diese Forderung in die Gefolgschaft des politischen. Rationalitätsprincipes (S. 31). Ein st aatsre ch t l i ch e r (im Sinne dieses Absatzes b) Titel auf eine Sprache ist nicht verständlich ohne national- - politische Revindication. Fürs Dritte wird die Forderung eines solchen staats rechtlichen

sprachlichen Titels auch ad absurdum geführt in den von zwei oder mehreren Nationen bewohnten Län dern; diese könnten naturgemäß eben nicht Nationalstaaten werden, selbst wenn sie es früher gewesen wären, sondern können nur Mischstaaten sein. Daraus folgt, daß kein sonderstaatsrechtlicher Titel rücksichtlich des Sprachwcsens anwendbar ist und daß selbst nach erfolgter politischer Re vindication rücksichtlich der Sprache nur die für den staat-

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Libri
Anno:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Pagina 268 di 408
Autore: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XV, 392 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II 101.042
ID interno: 318094
und Arbeiter zuzogen. Durch dieses gesell schaftlich-sociale Verhältnis ist eine Vorbedingung Zur natürlichen AenderungO des nationalen Besitzstandes gegeben; allein läßt sich behaupten, daß diese Städte, in deren Gebiete die ezechischen Personen etwa 5°/ 0 —10°/,» der Bevölkerung betragen, nunmehr bereits utra- quistisch seien und daß für die czechische Sprache daselbst auch schon der nationale Titel und der „utraguistische Besitzstand" eingetreten sei? In der Frage des Eintrittes eines bisher

nicht bestehenden Titels spricht die Präsumtion gegen ihn, und in der Frage des Erlöschens des bisher bestehenden Titels für ihn. Daher ist die Gleichsetzung des unzweifelhaften deutschen Mit-Titels in Prag und des in den Vorbedingungen befindlichen ezechischen eventuellen Mit- , titels jener Städte vollständig ungerechtfertigt und kann nicht das sittlich zulängliche Motiv zur Beseitigung der doppelsprachigen Gassenbezeichnung abgeben. — Nebenbei sei auch bemerkt, daß der nationale Titel der Sprache

in der Landeshauptstadt und in einer Provinzstadt nicht lediglich nach der einheimischen Bevölkerung beurtheilt werden kann. Denn ist der nationale Titel der Sprache in einer Gegend von ihrem Charakter als Verkehrssprache abhängig, so ist bei der Constatirung der Verkehrssprache in der Landeshauptstadt auch der Umstand in Anschlag zu bringen, daß in Folge der staatlichen und Landes-Einrich- tungen (Z. B. Universität, Gymnasien, Landesvertretung) ein Theil der deutschen Bevölkerung entweder so vorüber gehend

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 115 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen. §. 379. Was sowohl der redliche als ■ unredliche Besitzer dem Eigenrhümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden. Siehe oben 88. 381—334 und 336. Drittes Hauptstück. Bo» der Erwerbung des EigenthumeS durch Zueignung. Inhalt: Rechtliche Erfordersiffe der Erwerbung (§, 380). Titel und Ärt der unmittelbaren Erwerbung : Die Zueignung ' (II. 881 und 383)- 1) durch den Thiersang

(88. 383 und 384) ; 2) durch das Finden freistHeu- der Sachen (88. 385 'bis 387 ). Borschristen Aber daß Finden: a) ver lorener 'Sachen (88. 388 Sil 394); b) verborgener Gegenstände (§§, WS W 387); c) eineß Schatzes (§§, 398 bis 401). 3) Don der Beute iß. 408). Bo» dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache (§. '403). §. 'ZW. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbuugsart kann kein Eigenthum erlangt werden. , §, '381. Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freiheit

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 114 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
handeln die 88. 353 und IM 'der St. PüObg.' §.'372,-■; Sie«« der Kläger mit dem Beweise des erwor benen Eigenthums einer ihm voreuthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den giftigen Titel und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keine«, oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den Wahren Eigenchümer gehalten. §. 373. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine un redliche

oder unrechtmäßige Weise/besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Bormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Ent gelt erhalten hat; so muß er dem Kläger 'weichen.. f* 374. Haben der Geklagte und der Kläger einen glei chen Titel ihres, echten Besitzes, so. gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Borzug. §. 375. Wer eine, Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die ErgenthumÄlage dadurch schützen, daß er seinen Bormann namhaft macht

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 124 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
II. Thl. 5. Hptst. §z. 423—434. Bon Erwerbung des Eigenthums durch Uebergabe. ^ ÄÄ-halt: MitteWare Erwerbung "(8. 4LS). Titel derselben s§.-4tt). Mit- ' telbare Erwerbungsart (Z. 425). Arten der Uebergabe: 1) bei beweg lichen, Sachen: &) körperliche. Uebergabe ,(§.. 426); b) Ueveraabe durch Zeichen (§. 427); c) durch ErMrung (8. 428). Folge in Ruckst"' übersendeten (8. 429); oder an Mehrere veräußerten Sachen ( n 8) Uebergabe unbew«Nncher Sachen mittelst EiUberleibung in die lrchen, Bücher

4M). ' Ausdehnung dieser orschristen aus WLere Ungliche Rechte (§. 445). Form und Vorsichten der Emverleibmigm (ß. 446). ' §. 423. Sachen, die schon , einen Eigenthümer Haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem - EigenthÜmer auf einen Anderen 'übergehen. ' ,ß. 4Ä. Der Titel der mittelbaren ErwerbuM Liegt ia einem Bertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in deP richterlichen AuSspruche; oder, in der Anordnung des'Gesetzes. - §. 423. Der. bloße Titel gibt

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