¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
Weil die Pflicht, die Grundsätze der sittlichen Ordnung anzuerkennen, für Alle besteht, so haben die einheimischen Sprachgenossen das Recht, zu verlangen, daß der Ankömm ling auch seinen Affect dieser Ordnung unterwerfe. Für den letzteren kann daher ein nationales Recht zum Gebrauche seiner Sprache im Verkehre mit ihnen nicht ent stehen, weil dieser Titel innerlich abhängig ist von dem Titel der Sprache als Verständigungsmittels und G ebrauchsobiectes. Auch von Seite der Autorität
kann ihm dies Recht nicht zuerkannt werden und zwar insolange nicht, als das Verhältnis der Verkehrssprache daselbst die Naturbe stimmtheit an sich trägt und diese Naturbestimmtheit evident ist. Wohl aber ergibt sich für die autoritäre Gewalt die Pflicht, in den Zeiten des Sprachen streites die Verkehrssprache der in Frage kom menden Territorien zu constatiren, d. h. Sprach gebiete zu fixiren, um erkennbar zu machen, wo der nationale Titel einer Sprache gilt oder nicht gelten kann. Hiemit erfüllt
dann die Staatsautorität ihre Aufgabe nicht bloß in Bezug auf die Klarstellung der sprach lichen Pflichten der Parteien (S. 112), sondern macht auch erkennbar, wo das nationale Recht auf die Sprache besteht oder nicht besteht. , Eine Einwendung. Man konnte den Versuch machen, dieser Schlußfolge, welche die Anhänger des Nationalitätsprincipes so schmerzlich trifft, durch die Einwendung zu entgehen, daß der nationale Titel zum Gebrauch einer Sprache nicht an die Gleichzeitig keit des Mitcharakters der Verkehrssprache