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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Pagina 116 di 202
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: S. 991 - 1188
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/2
ID interno: 132994
. K. Josef hob daher die Zollordnungen von 1780 auf (1. Nov. 1783) und setzte die Zollordnrmg für Tirol von 1766 mit einigen Abänderungen wieder in Kraft. Die all gemeine Zollordnung K. Josefs vom 27. Sept. 1784 überbot die Schutz- *) Fremde und einheimische Kaufleute durften fremde Tücher und Seiden waren, Gold- und Silberborten ins Land einführen, damit aber auf den Bozner Märkten nur Großhandel treiben. Diese Waren wurden auf dem Grenzzollamt gestempelt und beim Hauptmautamt in Bozen für den Kaufmann

ein eigenes „Conto eröffnet', in welchem seine Waren eingetragen wurden. Für den ver kauften Teil seiner Waren mußte.dtzr Kaufmann dem Käufer einen Zettet aus- steilen, welchen letzterer samt der Ware zum Hauptmautamt bringen 'mußte, wo die betreffende Warenmenge vom „Conto' des Kaufmannes abgestrichen wurde. Blieb die Ware im Lande, so zahlte der Käufer den Einfuhrzoll, führte er sie aus dem Lande, zahlte er den Durchfuhrzoll. Den amtlichen Zettel des Hauptmautamtes mußte er dem Kaufmann übergeben

. Hatte der Käufer wegen falscher Angaben zu wenig Zoll gezahlt, mußte der Kaufmann den Rest nachzahlen. Nach dem Ende der Messe mußte der letztere die nicht verkauften Waren binnen 4 bis 5 Tagen beim Hauptmautamt anmelden, welche im Zollmagazin oder eigenen Gewölben bis zur nächsten Messe verblieben. Werunslh, Österr. Reichs- und Aechtsgeschichte. 70

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