¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Di- «»l-WNü, E.giwz-»!! »nd B.-lchiiz»»z d,s Grundbuch.^ ferner wird die Verwaltung des ^bezeichneten öffentlichen Gutes, und zwar die Gemeindevorstehung Neidling aufgefordert, entweder bei dieser Tagfatzmrg oder schriftlich eine Äußerung abzugeben Die Unordnung der Erhebungen wird kundgemacht. A. k. Bezirksgericht St. Pölten, Abt. II, den 28. Februar 1904. Kundmachung, infolge des von Karl Ander gestellten An suchens um Aufnahme der im Verzeichnisse über öffentliches Gut eingetragenen Parzelle
in Anspruch nehmen, können erscheinen und alles zur Aufklärung sowie zur Wahrung ihrer Rechte Geeignete vorbringen. K. k. Bezirksgericht St. Pölten, Abt. II, den 28. Febrnar 1904. Zustellungsverfügung, BeMußanssertigungem: 1. Karl Ander, 2. Gemeinde Neidling. Kundmachung nach Form. )80 auszufertigen'. t. Ger- Amisiasel, 2-Gem. Goldegg, Griechenberc;, EniWerg, Garbersdorf, Neidling. Protokoll, aufgenommen bei dem k. k. Bezirksgerichte St. Pölten am 21. März 1904. Gegenwärtige
-. N. N., k. k. Landesgerichtsrat. Dr. M.. k. k. Ausk., Schriftführer. Gegenstand sind die Erhebungen über das Gesuch des Karl Ander, eingelangt am — GZ. , um Ausscheidung der Parzelle 150 per 160 m-, Weg, der Katastral- gemeinde Griechenberg aus dem Verzeichnisse über öffentliches Gut und Zu- fchreibung zur Grundbuchseintage A. 200 der Äatastralgemeinde Griechenberg. Erschienen sind hiezu: Der Gesuchsteller Herr Karl Ander, der Vorsteher der Ortsgemeinde Neidling, zu welcher die Katastralgemeinde Griechenberg gehört. Herr
Karl Kern, und die von der Gemeiudevvrstehung Neidling abgeordneten Vertrauensmänner Herr Franz L. und Herr Georg Z.