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Anno:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Autore: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: 169 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 100.868
ID interno: 351504
, Geschäftsvermittlern keineswegs das Be- fuguiß zustehe, die Berfassung von Rechtsurkuuden oder von gerichtlicheu Eingaben in oder außer Streitsachen, oder die Vertretung der Parteien vor Gericht in der Eigenschaft voll Bevollmächtigten zuni Gegenstand eines Geschäftsbetriebes zu machen. Die dawider Handelnden sind daher als Winkelschreiber zu behandeln. IV. (Erl. des Just. Mm. v. 24. August 1858, Z. 17182 an das Oberlandesgericht Wien.) Das k. k. Ministerium dos Innern hat über den an dasselbe geleite ten Bericht

des l. . . , competente Statthülterei zur Amtshandlung im Disciplinarwcge aLgetreten werde. Das Oberlandesgericht in Wien, welches dem Ansinnen dos l. . . . nach- znkommen sich nicht ermächtigt hielt, überreichte die Berhandliingsacten dem Justizministerium zur Entscheidung, über dessen Ansuchen man sich beehrt, dem l.. . . Folgendes zu bedeuten: ■, Die Anschuldigung der Wiukelschreiberei gegen H. beruht aus der wiederholten gewerbsmäßigen Berfastung und gerichtlichen Ueberreichung von Klagfchriften für Parteien

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