Geschichte Oesterreich's, seiner Völker und Länder, und der Entwicklung seines Staatenvereines von den ältesten bis auf die neuesten Zeiten ; 1
Hn-zogthmntt' »uh Erblichkeit der Gmfsch«ifie». 235 ließen, die Graftnrechte über einen Theil des Amtssprengels, und nament lich über die eigenen Herrschaften eines Herrn, diesem zn Lehen zu geben, wenn er dagegen sich dazu verstand, seine Herrschaft, oder auch nur einzelne Stücke derselben, dem Stifte zu Lehen anfzutragen; sie entschlossen sich wohl sogar, noch etwas Beträchtliches von Stiftsgàrn als Lehen dazu zu legen, Wenn es ihnen darum zu thnn war, einen solchen machtigen Dienstmann
, zählte mau Grafschaften zu den Fahnlehen (großen Statthalterlehen, weil diese mit der Fahne, die kleinereu Lehen aber nur mit dem Schwerte verliehen wurden), weil sie als Reichsbeamte, wie die Herzoge, den Heerbann hatten, und sie selbst zum Fürsten stände. Die Grafschaften im Gegensatze jener wahren Reichsämter, waren vermöge ihrer Entstehungsweise immer ein Aggregat einzelner Herrschaften und Stücke von Herrschaften und einem ehemaligen Amtssprengel, zum Theil Allode, zum Theil Lehen verschiedener