V. Netteres Recht des Landesfürfien in Bozen. Reckte der Kürslbiscköft iib-'r Bo;cn. Der Kraf von Tirol, Ober, Herr ttt'kr das Stadtjicl'ikt. Orban, i?i»kr ?!l-äük in den Jahren i2stS, 12?2. Drr ÜnndrßlMwimann n» drr Elicti. Skin Gtcllvcrtrelcr. Landslände. Südliche vcrennircndc landstondische Ak< tivitüt. Die 2'rientner Geschichtschreiber behaupten fast tin stimmig, die Herrschaft der Bischöfe von Zrient im Boz- ner-Sladtgcriä>t sci eine nothwendige Folge der Schen kung des Kaisers Konrad
des Zweite» gewesen, wodurch dem Bischöfe Ulrich von Trient im Iabre die Grafschaft Bozen zugesprochen worden sei. Um dieser Behauptung entgegen zu arbeiten, haben die deulschen Historiker das hierauf bezügliche Diplom deS Kaisers als wahrscheinlich unächt angefochten, darunter ins be sonders Horinayr mit großem Scharfsinn «nd nickt ge ringerer Entschiedenheit. Ich muß gesleben, daß mich die dagegen vorgebrachten Gründe Bonelli's Beweisen gegenüber nicht ganz überzeugt haben von der Unecki« heit
der fraglichen Urkunde. Daß aber diese vorgebliche Schenkung sur die Viscli'öse von ürieni obne allen br- folg gewesen ist, zeigt der Verlaus der Gcscbicltte bin- länglich, und um in den Besitz des ibnen allein sicker angehörenden Bozner-Stadtgerichies zu koinmen, bedurf ten sie keineswegs eines solchen Titels. Denn einerseils hatten sie schon aus ältester Zeit in Bozen viele eigen tümliche Rechte durch Kauf und Vermächtnis; erworben, und sie in der Zeitfolge durch kluge Weise vermehrt, so daß sie schon
im 9. und 1V. Jahrhundert daselbst einen eigenen bischöflichen Amtmann hielten, und nach ältesten Rechtsgebrauche in Civilaugelegcnheitcn ihrer GottcShanSleutc richterliche Entscheidungen zu erlassen befugt waren. Man darf sich daher nicht wundern, daß die Bürger von Bozen in unruhiger Zeit allmälig von selbst geneigt wurden den milden Kirchensiirstcn als Rich ter anzuerkennen, dessen Einfluß ohnehin für ihre gericht lich vielfach getheilte Stadt nicht abzuweisen war. Daß jedoch diese Üebergabe des Gerichtes von Bozen
an den Fürstbischof von Tàt dieHoheitsrechte des Grasen nicht beeinträchtigte, ersehen wir aus den unzweifelhaften der ältesten Zeit entstammenden Befugnissen, welche der Letz tere über Bozen besaß und ausübte trotz der Trientner- StadtSgerichlsbarkeit. Die erste Feststellung dieser dem Gra sen von Tirol zuständigen Rechte geschah im Jahre 12W zu Bozen unter freiem Himmel vor einemBürgerhanse der Stadt in einer deßhalb berufenen Volksversammlung, an welcher von Trient und Tirol geforderte Zeugen ans Adeligen