¬Das¬ Dekanat Lana und Meran : (mit beachtenswerten Nachträgen).- (¬Der¬ deutsche Antheil des Bisthums Trient ; Bd. 4)
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Autore:
Atz, Karl ; Schatz, Adelgott ; Thaler, Joseph (Schriftsteller) [Vorredner] / topographisch ; historisch ; statistisch und archäologisch beschrieben und hrsg. von Karl Atz und Adelgott Schatz. [Vorw.: Josef Thaler]
Luogo:
Bozen
Editore:
Auer
Descrizione fisica:
395 S.
Lingua:
Deutsch
Commenti:
In Fraktur
Soggetto:
g.Lana <Dekanat> ; <br />g.Meran <Dekanat>
Segnatura:
II 5.562/4
ID interno:
105517
wir wiederum einem Pfarrer von Lana des Namens Konrad. Gegen ihn erhob am 17. September des genannten Jahres Ritter Cyprian von Lanaburg als Familien ältester vor dem adeligen Hos in Bozen die Klage, daß er sein altererbtes Bogteirecht. welches er vom Hause Österreich zu Lehen trage, nicht anerkennen wollet) Als gelegentliches Beispiel eines wiederholten Versuches der Ausübung des Vogteirechtes von Seite der Familie Brandis dient eine Urkunde vom 15. Juni 1489, derzufolge der Kirchpropst Peter Mateider
von Brandis diesbezüglich ein Vergleich geschlossen und eine GebietsgrenHe gezogenunterhalb derselben sollten der Pfarre« und die Gebrüder Brandis je die Hälfte beziehen, mit Ausnahme des Lärchgutes und des Lenzenhofes, deren Zehent nach Brandis ausschließlich diesen gehört, sowie der Höfe Kappler und Runflgutes, deren Zehent dem Pfarrer zufällt. — 2) I. o. — Z) Dagegen wendet der mitanwesende Landkomtur von Freiberg ein, Konrad sei nur Warrverweser namens des Ordens. Glaube Ritter Cyprian Rechtsansprüche
zu haben, so möge er sich an ihn als des Pfarrers Borgesetzten wenden. Dar- . aus will CWrian« Redner (Rechtsvertreter) nicht eingehen und behauptet, das Bogteirecht erkennen nur einen jeweiligen Pfarrer und habe mit einem Land« kmniur nichts zu schassen. Das Hosrecht erkennt jedoch schließlich, Konrad sei nur ein von dem Orden hingestellter Mann, der nach Belieben wieder versetzt werden könne. Wegen dieses Formgebrechens sei gegenwärtige Klage abzu weisen, doch stehe es Cyprian frei, den Landkomtur gerichtlich