¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
Beilage Nr.1 - 56 - Auszug aus der Antwort des Präsidenten das Ministerrates an den Abgeordneten Ebner “bezüglich Anerkennung der Dienst.iahre an die deutschen Lehrpersonen» Was hingegen die Einreihung der Lehrpersonen betrifft, welche auf Grund der Aufhebung der Schulen im Jahre 1922 oder infolge der Option vom Dienste ausgesohieden sind, ist zu bemerken, daß.die reohtliohe Stellung der beiden interessierten Gruppen ähnlioh ist und folglich die Begelung ihrer Stellung im großen und ganzen
nicht verschieden sein kann. Unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen und der im Jahre 1944 erlassenen Gesetze zu Gunsten der aus Gründen der Rassenzugehörigkeit politisch Verfolgten - absehbar letz tere Bestimmungen'eher subjektive Fälle als objektive Handlung betreffen, wie es die Schließung der deutschen Schulen war - ist der Minister für öffent lichen Unterricht der Ansicht, daß den im Jahre 1922 aus dem Dienste ausge schiedenen Lehrpersonen, die im Jahre 1948 wieder in die Stammrolle aufgenom men
wurden, auf Grund des Optionsgesetzes die unbeschränkte Anerkennung für die Dienstlaufbahn und für die Pension der Zeit von 1$23 bis 1948 (1939 - 1948 für die Optanten, die im Jahre 1939 i» den italienischen Schulen unterrichte ten) gewährt werden kann, mit’Anrecht auf Nachzahlung der Gehälter vom 1.10. 1945, Tag der Wiedereröffnung der deutschen Schulen von Seiten der alliierten Regierung. Für diejenigen hingegen, welche im Jahre 1948 wegen Überschreitung der Altersgrenzen nicht wieder aufgenommen
Bestimmungen hatten. Was hingegen die wirtschaftliche Behandlung der Lehrpersonen anbelangt, die infolge Schließung der deutschen Schulen pensioniert wurden oder eine ein malige Abfertigung erhalten haben, hat das Schatzminiaterium darauf hingewie sen, daß die Volkssohullehrer, welohe lauf Art .69 des Gesetzes vom 6.Februar 1941 Nr.176 um die Anerkennung der alten Dienstzeit mit Eintragung beim Pen sionsfondsund Anrechnung derselben zur neuen Dienstzeit als Stammpersonal ange sucht haben, die bereits
letztere zu Lasten des Pensionsfonds geht, selbstverständlich abzüglich der zur Pension gehörenden Teuerungszulage. Alle obenerwähnten Vorkehrungen werden z.Zt. beim Unterrichtsministerium überprüft, damit in den zu erlassenden Bestimmungen wirklich aueh alle Fälle erfaßt werden, die sich infolge der unterschiedlich gestalteten Rechtsstellun gen der deutschen Lehrpersonen ergeben können. > Das Unterrichtsministerium hat bereits das Schulamt in Bozen ersucht, alle einzelnen Rechtsstellungen