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Storia
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1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 26 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Beilage C 1 Imnobiüengiiter, die ohne Bezahlung des Kaufpreises und ohne Übergabe ln daa Eigentum der Kationalert Körperschaft für die drei Venetien übertragen wurden« Auf Grund dea Berliner Abkommens vom 23.6.1939 über die Umsiedlung ine Reich der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols und des Gesetzes vom 21.8. 1939 Nr.1241 betreffend Bestimmungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft vonseiten der in Südtirol ansässigen Personen deutschen Ursprungs und deut scher Muttersprache ergab

sich für die italienische und deutsche Regierung das Problem der Liquidierung der in Italien gelegenen Güter und des Transfers des Gegenwertes von Italien nah Deutschland. Zwischen den italienischen und deutschen Behörden wurden diesbezüglich verschiedene Vereinbarungen getroffen. Ein Großteil derselben sind in der im Jahre 1940 herausgegebenen Veröffentlichung des italienischen Außenministe riums 'Vereinbarungen zwischen Italien und Deutschland betreffs Umsiedlung der Fremdstämmigen und der deutschen Staatsbürger

' enthalten. Von besonderer Wichtigkeit ist die erste Vereinbarung vom 21.10.1939« die von Ciano, Maoken- sen und Clodius.unterfertigt ist. Die hier interessierenden Bestimmungen dieses Abkommens können wie folgt zusammengefaßt werden: Die Deutsch-Südtiroler, die für die deutsche Staatsbürgerschaft optiert hatten (sowie auch die deutschen Staatsbürger),mußten sobald als möglich tun den Transfer ihres gesamten Vermögens ansuchen und zu diesem Zwecke eine detaillierte Aufstellung über ihre Vermögenslage

der deutschen Verrechnungskasse überwiesen (Art.11 des Abkommens)* Die Nationale Wechselanstalt mit dem Ausland mußte den Transfer ln einer Weise vollziehen, daß den Berechtigten bei der. Deutschen Verreohnungs- kasse eine Reichsmark pro einbezahlte Lire 4,50 zur Verfügung stand (Art* 12 des Abkommens), Auch das kgl.Dekret vom 13-12 .19 3 9 Nr .1888 , mit Abänderungen uragewandelt in das Gesetz Nr .1914 vom 23.12 ,1940, bezieht sich auf die Liquidierung der Güter der Optanten und der deutschen Staatsbürger

. Das letztgenannte Gesetz Nr,1914 spricht auch von der Nationalen Körperschaft für die drei Venetien und bestimmt im zweiten Absatz des Art.4 bis: 'Das Übergabe-Protokoll an die ebgenannte Körperschaft dieser Güter und jener', die sie stets von rückgewanderten deutschen Staatsbürgern oder abgewanderten Südtirolern auf dem freien Markt erworben hat, gilt als öffent licher E igentums-Ubertragungsakt und ist Exekutionstitel mit jeglicher vom Gesetze vorgesehenen Wirkung. Bei Verweigerung oder unentsohuldigtem Farn

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 56 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
h) Poppelsprachiges Personal beim Sohulamt i n Bogen» Im allgemeinen gelten .auch für diesen Zweig der öffentlichen Verwaltung die Erwägungen und Forderungen, die an anderer Stelle dieser Penksohrift vor— gebracht werden und ist es. auch hier notwendig, mit sofortiger Wirkung doppel- sprachiges Personal einzustellen. Im 'besonderen sind diesbezüglich noch die speziellen Bedürfnisse des Schulamtes von Bozen zu berücksichtigen, bei welchem, infolge der Errichtung der deutschen Schulen

, einstweilen eine 'Sektion für die deutschen Schulen eingesetzt wurde. Diese Sektion verfügt über kein Stammrollenpersonal; gegen wärtig wird der Dienst von' vier provisorischen Angestellten und Hilfskräften bewältigt, die dem Schulamt als Beamte zugeteilt wurden. Die einen wie die^ anderen müßten in die Stammrolle aufgenommen werden, gemäß einem bereits ein- gebrachten Vorschlag des Schulamtes, wobei eventuell eine eigene Gesetzes vorlage ausgearbeitet werden müßte. An dieser Stelle soll die auf Grund

dringender Diensterfordernisse er folgte Aufnahme von drei Angestellten bei der Sektion für die deutschen Sohplen erwähnt werden. Nachdem diese Aufnahmen von der Oberbehörde nicht ge nehmigt wurden, mußten die Gehälter für die drei Angestellten (Deflorian Lire 116.230, Costantini L.502.112, Zanotti L.139*976, insgesamt L.758.310; aus privaten Mitteln bezahlt werden. Diese bedauerliche Lage wurde dem Präsidium des Ministerrates schon öfters zur Kenntnis gebracht, bisher ist aber keine Regelung erfolgt

. i) Benennung der Schulgebäude. Infolge Erlassung der Errichtungsdekrete der deutschen Mittelschulen ent-* steht die Frage der Benennung der betreffenden Schulgebäude. Gleichzeitig mu jedoch auch die Benennung der Volkssohulhäuser revidiert werden. Die faschistische Regierung hat auch auf diesem Gebiete ganze Arbeit ge leistet und alles radikal 'verändert und nun sollte man endlich den Mut auf- bringen, den deutschen Schulen die Namen zu geben, die von der Lehrerschaft vorgeschlagen werden. Dasselbe gilt

auch für die neuerrichtetpn Schulen, die noch keinen Namen haben. Es wäre ungerecht und ein grober politischer Fehler, Namen aus der deutschen literarischen und wissenschaftlichen Welt einfach ab zulehnen, auch wenn dadurch die Namen einiger italienischer Persönlichkeiten ersetzt werden. Die italienischen Schulen sollen Benennungen haben, die den italienischen Traditionen und der italienischen Kultur entsprechen. Dasselbe muß jedoch auch für die deutschen Schulen gelten. In diesem Sinne muß das Rundschreiben

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 33 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
zungen nach den alten Provinzen durch Zugewanderte aus anderen Provinzen ersetzt, die der deutschen Sprache vollkommen unkundig waren, welche ja schon seit dem Jahre 1924 aus den öffentlichen Ämtern offiziell verbannt wurde. * Diese schrittweise Ersetzung der deutschsprachigen Angestellten und Beamten..durch italienische war im Jahre 1939 abgeschlossen. Nur wenige An gehörige der deutschen Volksgruppe - davon der Großteil in untergeordneten Stellungen (Landbriefträger, Gemeindediener, Ausgeher

und Sohuldiener» Wald aufseher) - konnten sich durch die_unfreiwillige Einschreibung bei der fa schistischen Partei und durch die Änderung ihres deutschen Namens retten. • Im Jahre 1939 waren mehr als 95 $ aller Öffentlichen Angestellten in der Provinz Bozen Angehörige der italienischen Volksgruppe, obwohl zu jener Zeit die deutsche Volksgruppe noch ungefähr 75 $ der Gesamtbevölkerung der Provinz darstellte«■ Am Ende des zweiten Weltkrieges hatte sich die Lage in keiner Weise verändert, nur, daß, auf Grund

des unglückseligen litler-Mussolini-Abkoramens über die Abwanderung der Südtiroler nach Deutschland und infolge weiterer Zuwanderungen der zahlenmäßige Bestand der Volksgruppen sich zum Schaden der deutschen Volksgruppe verschlechtert hatte. Naoh dem Kriege kam die demokratische Regierung, welohe die Rechtsgleich heit aller Staatsbürger verkündete und sich verpflichtete, die sprachlichen Minderheiten mit eigenen Bestimmungen zu schützen (siehe Verfassung und AutonomieStatut). Auch der § 1 Buchstabe

von den internationalen Verpflichtungen, Angehörige der deutschen Volksgruppe mit Sonderbestinunungen in den von ihr abhängenden Verwaltungen einstellen müssen, weil diese ja auch mit Sondermaßnahmen und infolge poli tisch-rassischer Verfolgungen vom Dienste in der Provinz Bozen entfernt worden waren. Leider ist jedoch auf diesem Gebiete bisher weniger oder nichts zu getan worden, um das der deutschen Volksgruppe zugefügt® Unrecht wieder gut zumachen, noch um die im Pariser Abkommen übernommene Verpfliehtiing durahzu

- führen. Die bisher von den gewählten Vertretern der deutschen Bevölkerung gestellten Anträge und Vorschläge waren vergeblich und müssen daher hier erneuert werden. Die Lösung dieses Problems soll und muß einem zweifachen Zwecke dienen* a) die Wiedergutmachung des zugefügten Unreohts durch die außerordent liche Einstellung in allen staatlichen und halbstaatlichen Verwaltungen einer entsprechenden Anzahl von deutschsprachigen Staatsbürgern$ b) die Gewährleistung, daß auch in Hinkunft den Angehörigen

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 41 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
~ 3 6 • Beilage P Durchführung der Doppelspraahigkeit: in den öffentlichen Verwaltungen der Provinz Bozen. Das Pariser Abkommen bestimmt, daß' gemäß den erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen den deutschsprachigen Bürgern der.Provinz Bozen der gleichberechtigte Gebrauch der deutschen und italienischen Sprache in den öffentlichen Verwaltungen, in den-amtlichen Urkunden-Und in der doppelspra chigen Ortsnamensgebung gewährt werden- wird« ; ; . Schon vor diesem Abkommen wurde mit Gesetzdekret

vom 22*12.1945 Nr.825 in der Provinz Bozen der Gebrauch der deutschen Sprache ili den Beziehungen zu den politischen, administrativen und gerichtlichen Behörden erlaubt. 'In den Gemeinden der genannten Provinz können die amtlichen Akte in deutscher Sprache abgefaßt werden, ausgenommen die Urteile und Verfügungen der Gerichts behörde uni der -'Verwaltungsgerichte. .Die Standesamtsregister müssen in ita lienischer Sprache mit deutscher Übersetzung .geführt werden« Der Art.84 des Autonomiestatütes

für, die Region Trentino-Tiroler Btach- land bestimmt grundsätzlich, daß der Gebrauch der . deutschen Sprache im öffent lichen Leben der Region durch Gesetzesbestimmungen gewährleistet wird. Die Gewährleistung des Gebrauches der deutschen Sprache bezieht sich auf 'das öffentliche Leben der Region', also nicht nur auf den Sprachgebrauch im Par teienverkehr,. sondern auch auf den internen Gebrauoh der deutschen Sprache, das ist in den Beziehungen zwischen den öffentlichen Ämtern und dies- in thsereinstimmung

mit der deutschen Bevölkerung zu ermöglichen.'

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 51 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
15; vorgesehenen ' Verwaltungszuständigkeiten der Provinz. Der Aufzählung und Schilderung die ser Probleme muß eine Erklärung allgemeinen Charakters vorangehen., Der § 1. des Pariser Abkommens bestimmt, daß H fÜr die deutschsprachigen Einwohner der Provinz Bozen ......SonderbeStimmungen - erlassen werden* die dazu bestimmt sind, die völkischen Eigenheiten und die kulturelle und wirt schaftliche Entwicklung der deutschen Sprachgruppe au sichern «.«... und daß der Volks

- und Mittelsohulunterricht in der Muttersprache erteilt werden wird”. In diesem Sinne müssen die geltenden Ministerialprogramme - wie schon der Erlaß des prov.Staatsoberhauptes Kr.555 vom 16-.5«.1947 vorsieht - den Erfordernissen der deutschen und laden sehen Spraohgruppe angepaßt werden. Dasselbe gilt für die ln diesen Schulen verwendeten Schulbücher.. a) Anerkennung für die Lehrpersonen deutscher Sprache der infolge Aufhebung der deutschen Schulen »zwangsmäßjg unterbrochenen Dienst.iahxe und Anerkennung.mit. Wirkung auf die Dienstlaufbahn

und Buhestandsbehandlung, des Dienstes, den die aohon in den Stammrollen eingetragenen Lehrpersonen in den Jahren 194.0 - 1943 ln den deutschen Sprachkursen und in den deutschen Schule» geleistet haben. Diese Frage wurde schon seit Kriegsende erörtert und Anfangs 1950 be stand begründete Aussicht auf eine baldige Lösung. Anläßlich der Generalver sammlung der Lehrpersonen, die am 19*1.1950 in Bozen stattfand, Übermittelte nämlich der damalige Unterrichtsminiater den daran interessierten Personen diesbezügliche

der deutschen Schulen) unterbrochen, eine Maßnahme, die von der faschistischen Regierung getroffen wurde und gegen die deutsche Bevölkerung im allgemeinen und die Lehrpersonen im-besonderen gerichtet war. Die Anerkennung der nach drungen verlorenen Dienstjahre ist daher nur eine verspätete und unvollstän dige Wiedergutmachung des zugefügten Schadens. Allen anderen politischen Ver folgten wurde schon seit Jahren eine viel weitgehendere Wiedergutmachung zu erkannt.

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 35 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
der sprachlichen Minderheit, die internatio nalen Vereinbarungen, die Grundsätze der.Verfassung und des Sonderstatutes verlangen, daß für die Einstellung bei den öffentlichen Ämtern in der Provinz Bozen und bei jenen in der Provinz Trient, die regionale Zuständigkeit haben, die Kenntnis der deutschen Sprache obligatorisch vorgeschrieben werde* Die öffentlichen Verwaltungen müssen verpflichtet werden, für alle in der Provinz Bozen ausgeschriebenen Stellen und. für die Ämter mit regionaler Zuständigkeit

die Kenntnis der deutschen Spräche vorzuschreiben« Diese Kenntnis muß in ab solut objektiver Weise, festgestellt werden, und zwar durch die paritätische Teilnahme von Angehörigen der deutschen Volksgruppe an den Prüfungskommis sionen. Einige zur Zeit ausgeschriebene Wettbewerbe der Staatselsenbahn und der Post und Telefonverwaltungen sollten für die die Provinz Bozen betreffenden Stellen bis zum Inkrafttreten der oben angeregten Sonderverfügungen aufge schoben werden, da in diesen Wettbewerben

, nur weil sie an den für Heimkehrer und Frontkämpfer vorbehaltenen Wettbewerben nicht teilnehmen konnten, da der von ihnen bei der deutschen Wehrmacht gelei stete Dienst nicht anerkannt wird. Mit Recht fragt sich die 3üdtiroler Bevöl kerung, ob diese Stellen in Anwendung der zahlreichen Bestimmungen über die Doppelsprachigkeit nicht jenen Vorbehalten werden konnten, die wirklich dop pelsprachig sind.. Selbstverständlich soll das auf Grund der-oben angeregten Bestimmungen neu angestellte doppelsprachige Personal

Angestellten der deutschen Volksgruppe aus augen scheinlichen Gründen stets in der Provinz Bozen Verwendet werden müßten, Wehn z.B. ein Sizilianer nach Piemont versetzt wird, befindet er sieh trotz der vielleicht unbequemen Lage stets unter Leuten, die seine Sprache spre chen und fast dieselben Traditionen und Bräuche haben, so daß er sich leicht einleben kann. Für die Südtiroler jedooh, die in andere Provinzen versetzt werden, trifft dies nioht zu und deshalb müßten auch diesbezüg lich ihre besonderen

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Categoria:
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Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 61 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Beilage Nr.1 - 56 - Auszug aus der Antwort des Präsidenten das Ministerrates an den Abgeordneten Ebner “bezüglich Anerkennung der Dienst.iahre an die deutschen Lehrpersonen» Was hingegen die Einreihung der Lehrpersonen betrifft, welche auf Grund der Aufhebung der Schulen im Jahre 1922 oder infolge der Option vom Dienste ausgesohieden sind, ist zu bemerken, daß.die reohtliohe Stellung der beiden interessierten Gruppen ähnlioh ist und folglich die Begelung ihrer Stellung im großen und ganzen

nicht verschieden sein kann. Unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen und der im Jahre 1944 erlassenen Gesetze zu Gunsten der aus Gründen der Rassenzugehörigkeit politisch Verfolgten - absehbar letz tere Bestimmungen'eher subjektive Fälle als objektive Handlung betreffen, wie es die Schließung der deutschen Schulen war - ist der Minister für öffent lichen Unterricht der Ansicht, daß den im Jahre 1922 aus dem Dienste ausge schiedenen Lehrpersonen, die im Jahre 1948 wieder in die Stammrolle aufgenom men

wurden, auf Grund des Optionsgesetzes die unbeschränkte Anerkennung für die Dienstlaufbahn und für die Pension der Zeit von 1$23 bis 1948 (1939 - 1948 für die Optanten, die im Jahre 1939 i» den italienischen Schulen unterrichte ten) gewährt werden kann, mit’Anrecht auf Nachzahlung der Gehälter vom 1.10. 1945, Tag der Wiedereröffnung der deutschen Schulen von Seiten der alliierten Regierung. Für diejenigen hingegen, welche im Jahre 1948 wegen Überschreitung der Altersgrenzen nicht wieder aufgenommen

Bestimmungen hatten. Was hingegen die wirtschaftliche Behandlung der Lehrpersonen anbelangt, die infolge Schließung der deutschen Schulen pensioniert wurden oder eine ein malige Abfertigung erhalten haben, hat das Schatzminiaterium darauf hingewie sen, daß die Volkssohullehrer, welohe lauf Art .69 des Gesetzes vom 6.Februar 1941 Nr.176 um die Anerkennung der alten Dienstzeit mit Eintragung beim Pen sionsfondsund Anrechnung derselben zur neuen Dienstzeit als Stammpersonal ange sucht haben, die bereits

letztere zu Lasten des Pensionsfonds geht, selbstverständlich abzüglich der zur Pension gehörenden Teuerungszulage. Alle obenerwähnten Vorkehrungen werden z.Zt. beim Unterrichtsministerium überprüft, damit in den zu erlassenden Bestimmungen wirklich aueh alle Fälle erfaßt werden, die sich infolge der unterschiedlich gestalteten Rechtsstellun gen der deutschen Lehrpersonen ergeben können. > Das Unterrichtsministerium hat bereits das Schulamt in Bozen ersucht, alle einzelnen Rechtsstellungen

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 52 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Die geforderte Anerkennung für die Dienstlaufbahn und die Ruhestandsbe handlung des in den Jahren 1940 - 1945 in den deutschen Schulen und Unter richtskursen geleisteten Dienstes findet ihre natürliche Rechtfertigung in der zu Gunsten der Schulkinder unserer Provinz effektiv geleisteten Tätigkeit. Als Vergleich möchte ich anführen, daß die österreichische und deutsche Regierung den infolge der Option ausgewanderten Lehrkräften die gesamte in Italien geleistete Dienstzeit anerkannt

haben und anerkennen, inbegriffen die infolge Streichung aus den italienischen Stammrollen zwangsmäßig verlorenen Jahre. b) Hilfslehrer und ehemalige Hilfslehrer. Bei Wiedereröffnung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache konnten die zahlreichen plötzlich verfügbaren Lehrstellen nur teilweise mit Stammper sonal und befähigtem Personal der deutschen und ladinisehen Sprachgruppe be setzt werden. Diese Tatsache darf nicht verwundern, wenn man bedenkt, daß diesen Personen über 25 Jahre lang die Schullaufbahn

praktisch verschlossen war. Um das Funktionieren der Schulen zu gewährleisten, mußten sogenannte 'Hilfslehrkräfte' eingestellt werden, d.s. nicht zur Unterrichtung befähigte Personen. Ein.Teil davon wurde aus jenen Personen bestellt, die schon in den Jahren 1940 bis 1945 in den obenerwähnten deutschen Kursen und Schulen Dienst geleistet hatten, andere wieder wurden aus den Bewerbern ausgesucht, die auf Grund ihrer kulturellen Vorbereitung und der absolvierten Studien die größte Gewähr im Interesse

, da die betreffenden Stellen (3 Inspektoren und 18 Direktoren) bis heute nicht ausgeschrieben wurden. Die Stellen sind mit erfahrenen Stammlehrkräften besetz’t, die - sei es wegen ihres Alters, sei es, weil sie die in den Art.1 und 2 des kgl.Dekretes Nr.1506 vom 24.6.1923 vorgesehenen Eigenschaften besitzen - an einem Prüfungswettbewerb nicht teilnehmen wollen. Infolge Aufhebung der deutschen Schulen konnten sie nämlich an den im erwähnten Dekret vorgesehenen Wettbewerb nur auf Grund von Titeln nicht mehr

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 62 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Beilage Nr.2 - 57 - GESETZESVOBLAGE Art.1 - Die deutschen Volks- und Mittelschullehrer in Südtirol, die vom Jahre 1922 an wegen Aufhebung der deutschen Schulen und infolge der damaligen politi schen Verhältnisse aus dem Dienste ausgesohieden sind, haben das Hecht auf An erkennung - mit Wirkung auf die Dienstlaufbahn und die Pension - der gesamten, vom Tage des Dienstaustrittes bis zur Wiederaufnahme in die Stammrolle verflos senen Zeit. Art.2 - Den im vorigen Artikel erwähnten Lehrpersonen

Sitze nicht akzeptiert haben oder deren Gesuche um Zu weisung eines Sitzes nicht angenommen wurden, weil sie in deutscher Sprache ab gefaßt waren und die demzufolge von amtswegen als demissioniert erklärt wurden, sowie auch für jene, welche am Tage des Dienstaustrittes noch nicht die drei jährige Probezeit bestanden hatten. Art.5 - Den Volks- und Mittelschullehrern, die im Jahre 1940 infolge des ita lienisch-deutschen Optionsabkommens aus dem Dienst ausgeschieden sind und auf Grund der Gesetzdekrete

des provisorischen Staatsoberhauptes vom 8.November 1946 Nr.528, bzw.vom lö.Mai 1947 Nr.555 wieder eingestellt wurden, wird - mit Wirkung für die Diensilaufbahn und die Pension - der vom Jahre 1940 bis 1945 in den von der italienischen Regierung autorisierten deutschen Schulen in Südtirol geleistete Dienst anerkannt, während ihnen für den nach dem 1.Oktober 1945 in den staatlichen Schulen geleisteten provisorischen Dienst nur die Dif ferenz zwischen den erhaltenen Bezügen und jenen zusteht, die sie auf Grund

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Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 31 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Art.l Der Abtreter willigt schon jetzt ein, daß die Nationale Körperschaft für die Drei Venetien auf Grund dieses Protokolls das Eigentumsrecht über die abge tretenen Güter im Grundbuch einverleibt und verpflichtet sich, aus eigener Initiative den effektiven Besitz und Nutzen mit dem Tage zu übergeben, der zwischen den Parteien einvernehmlich festgesetzt werden wird. Art.2 Der von der italienisch-deutschen Kommission mit L. 524/.979 festgesetzte Wert der abgetretenen Güter ist 'al lordo

der Übergabe des Besitzes und Nutzens im Vergleich zu dem der Wertfestsetzung zugrundeliegenden Bestand ergeben sollten. Mit den im vorhergehenden Absatz gemachten Vorbehalten wird die Körperschaft dem Abtreter den Preis der Immobilien mit den Modalitäten überweisen, die im Abkommen vom 21. 10. 1939 -XVH- und ln den nachfolgenden Vereinbarungen zwischen den zuständigen italienischen und deutschen Behörden vorgesehen sind. Art .3 Der Abtreter verzichtet ausdrücklich auf die Eintragung einer gésetzliehen

Hypothek auf die abgetretenen Güter. ' Art»4 Besitz und Nutzen der abgetretenen Güter mit allen bezüglichen Rechten und Lasten verbleiben dem Abtreter bis zum Tage, an welchem die effektive Über- ; gäbe der Immobilien an die Körperschaft stattfindet. Bis zu diesem Tage gehen auch Risiko und Gefahren der abgetretenen Güter zu Lasten des Abtreters. • Art .5 Die Vertragsparteien erklären einvernehmlieh, daß gemäß den Vereinbarungen zwischen der italienischen Wirtschaftsdelegation und der deutschen

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