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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 61 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
wurden, auf Grund des Optionsgesetzes die unbeschränkte Anerkennung für die Dienstlaufbahn und für die Pension der Zeit von 1$23 bis 1948 (1939 - 1948 für die Optanten, die im Jahre 1939 i» den italienischen Schulen unterrichte ten) gewährt werden kann, mit’Anrecht auf Nachzahlung der Gehälter vom 1.10. 1945, Tag der Wiedereröffnung der deutschen Schulen von Seiten der alliierten Regierung. Für diejenigen hingegen, welche im Jahre 1948 wegen Überschreitung der Altersgrenzen nicht wieder aufgenommen

erhaltenen Abfertigungen oder Pensionsbezüge rücker statten müssen, vorbehaltlich der Bestimmung des Art.15 des Gesetzdekretes vom 3.September 1946 Nr.143. Diese erhalten dann beim endgültigen Dienstaustritt eine einheitliche Pension auf Grund der gesamten geleisteten Dienstjahre. Die Volksschullehrer, welche hingegen nicht um die Anerkennung des vorher geleiste ten Dienstes mit Eintragung beim Pensionsfonda angesucht haben, werden weiterhin das Gehalt und gleichzeitig die Pension beziehen, solange

letztere zu Lasten des Pensionsfonds geht, selbstverständlich abzüglich der zur Pension gehörenden Teuerungszulage. Alle obenerwähnten Vorkehrungen werden z.Zt. beim Unterrichtsministerium überprüft, damit in den zu erlassenden Bestimmungen wirklich aueh alle Fälle erfaßt werden, die sich infolge der unterschiedlich gestalteten Rechtsstellun gen der deutschen Lehrpersonen ergeben können. > Das Unterrichtsministerium hat bereits das Schulamt in Bozen ersucht, alle einzelnen Rechtsstellungen

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Pagina 62 di 69
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: II, 63 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Segnatura: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
ID interno: 174698
Beilage Nr.2 - 57 - GESETZESVOBLAGE Art.1 - Die deutschen Volks- und Mittelschullehrer in Südtirol, die vom Jahre 1922 an wegen Aufhebung der deutschen Schulen und infolge der damaligen politi schen Verhältnisse aus dem Dienste ausgesohieden sind, haben das Hecht auf An erkennung - mit Wirkung auf die Dienstlaufbahn und die Pension - der gesamten, vom Tage des Dienstaustrittes bis zur Wiederaufnahme in die Stammrolle verflos senen Zeit. Art.2 - Den im vorigen Artikel erwähnten Lehrpersonen

, die ai infolge Ablebens oder nach dem Dienstaustritt zugezogener Invalidität, in wegen Überschreitung der von den geltenden Gesetzen vorgesehenen Altersgrenzen, c) oder aus anderen Gründen nicht mehr in den Dienst aufgenommen werden konnten, wird - stets mit Wirkung auf die Dienstlaufbahn und die Pension - die gesamte Zeit angerechnet, die ad an vom Tage des Dienstaustrittes bis zum Tage des Ablebens bzw.der Invalidi tät, ad bj vom Tage des Dienstaustrittes bis zum Tage der Erreichung der beiden Grenzen

des provisorischen Staatsoberhauptes vom 8.November 1946 Nr.528, bzw.vom lö.Mai 1947 Nr.555 wieder eingestellt wurden, wird - mit Wirkung für die Diensilaufbahn und die Pension - der vom Jahre 1940 bis 1945 in den von der italienischen Regierung autorisierten deutschen Schulen in Südtirol geleistete Dienst anerkannt, während ihnen für den nach dem 1.Oktober 1945 in den staatlichen Schulen geleisteten provisorischen Dienst nur die Dif ferenz zwischen den erhaltenen Bezügen und jenen zusteht, die sie auf Grund

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