¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
wurden, auf Grund des Optionsgesetzes die unbeschränkte Anerkennung für die Dienstlaufbahn und für die Pension der Zeit von 1$23 bis 1948 (1939 - 1948 für die Optanten, die im Jahre 1939 i» den italienischen Schulen unterrichte ten) gewährt werden kann, mit’Anrecht auf Nachzahlung der Gehälter vom 1.10. 1945, Tag der Wiedereröffnung der deutschen Schulen von Seiten der alliierten Regierung. Für diejenigen hingegen, welche im Jahre 1948 wegen Überschreitung der Altersgrenzen nicht wieder aufgenommen
erhaltenen Abfertigungen oder Pensionsbezüge rücker statten müssen, vorbehaltlich der Bestimmung des Art.15 des Gesetzdekretes vom 3.September 1946 Nr.143. Diese erhalten dann beim endgültigen Dienstaustritt eine einheitliche Pension auf Grund der gesamten geleisteten Dienstjahre. Die Volksschullehrer, welche hingegen nicht um die Anerkennung des vorher geleiste ten Dienstes mit Eintragung beim Pensionsfonda angesucht haben, werden weiterhin das Gehalt und gleichzeitig die Pension beziehen, solange
letztere zu Lasten des Pensionsfonds geht, selbstverständlich abzüglich der zur Pension gehörenden Teuerungszulage. Alle obenerwähnten Vorkehrungen werden z.Zt. beim Unterrichtsministerium überprüft, damit in den zu erlassenden Bestimmungen wirklich aueh alle Fälle erfaßt werden, die sich infolge der unterschiedlich gestalteten Rechtsstellun gen der deutschen Lehrpersonen ergeben können. > Das Unterrichtsministerium hat bereits das Schulamt in Bozen ersucht, alle einzelnen Rechtsstellungen