Südtirol im Jahre 1949 ; T. 2
ein Vorteil' sein werde, und 'der Sekretär des Mitolo, der während der Debatte im Regionalrat.dessen Zuständigkeit für die Erlassung des Ge setzes .bestätigt hatte, konnte mitteilen, dass das Gemeinde wahlgesetz in der Provinz Bozen keinen Anlass zur Besorgnis für die dort lebenden Italiener biete, : da seine Ablehnung durch aie.Regierung feststehe. ('Alto Adige' vòm 8.U.9.12,, «Corriere Tridentino' vom 9,12,). . Meinungsverschiedenheiten zwischen Bozner und Trentiner Christi,Demokraten in der Beurteilung
des Gesetzes. Der italienische Abgeordnete der Provinz Bozen im Parla ment, Br, Fäcchiri (C,D, ), führte im 'Alto Adige« vom 17,12. die Abweichungen des regionalen Wahlgesetzes vom nationalen Wahlgesetz und deren Folgen für die Italiener Südtirols auf ihr richtiges lass zurück,, bezweifelte aber die Zuständig keit des Regionälrats zur Erlassung eines Gemeindewahlge setzes, obwohl einige Artikel des Autonomiestatuts dafür sprächen, ln einem weiteren Artikel (»Alto Adige' vom 20.12.) bemüht sich Facchin