¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
Verhältnis zwischen Urbar, Burg und Gericht Dte Bedeutung eines gewissen grundherrlichen Besitzes für den Grafen und werdenden Landesherrn darf man deshalb gewiß nicht übersehen, er war nötig um ihrer Gewalt einen materiellen Rückhalt im, Lande zu geben, wie ich auch oben S.19f. für die Graf schaft Tirol angedeutet habe. Klebel behauptet ferner a. a. 0. S. 243, daß vor 1250 „das Schwer gewicht der Stellung der Grafen von Görz in der Grafschaftsgewalt, Vogteirechten, Burgen und Dienstmannen
gelegen gewesen sei, seither aber in den Urbarbesitz sich verschoben habe'. Diese These halte ich für reichlich schief und daher unzutreffend. Einen getuissen grundherrlichen Be sitz haben die Grafen innerhalb und wohl auch außerhalb ihrer Grafschaft auch vor dem 13. Jh. wohl immer gehabt. Für die Landesherren und Landesfürsten nach der Mitte des 13. Jh. war aber der Urbarbesilz gewiß nur eine einzelne Komponente ihrer Machtstellung. Ebenso wichtig, an sich aber viel bezeichnender war aber dafür
die aus der älteren Grafschaftsgewalt hergeleitete hohe Gerichtsbarkeit und sonstige Ordnungsgewalt, der Besitz und die Verfügung über Burgen und deren lebende Besatzung, die Wehrhoheit, die Steuerhoheit und die aus den Regalien, dem Zoll-, Markt-, Straßen-, Münz-, Forst- und Bergregal sich ergebenden Befugnisse und Ein künfte. Alles dies muss die Stellung der Landes für sten des späteren Mittelalters und so auch bei den Grafen von Görz aus, der Urbarbesitz gehörte wohl dazu, aber er war nicht eigentlich
als solche haben daher die Entstehung der Gerichte nicht primär, ursprünglich veranlaßt, sondern sind mit ihnen nur sekundär, nebenher in Verbindung getreten. Die Landgerichte und die Urbarämter samt den zugehörigen Burgen haben die Grafen von Görz meist zu Dienstrecht, seltener zu Pfandrecht verliehen, sie setzten für die politische Verwaltung und die Beféhlsgebung über die Burgen die Pfleger ein und für die Rechtspflege die Richter oder Landrichter. Wie in Tirol hat auch in Görz der Richter für die Befugnis
, über Blut und Leben zu richten, die sogenannte Bann und Acht, eine eigene Verleihung vom Landesfürsten erhalten. Diese Bannleihe des Landesfürsten an seine Richter wurde als eine Weitergabe der kgl. Gerichtsgewalt, die der König dem Landesfürsten verliehen habe, betrachtet 2 ). Gleich den Grafen von Tirol waren auch die Grafen von Görz seit dem Ende des 13. Jh. als reichsunmittelbare Landesherren und damit als gefürstete Grafen anerkannt. Ausdrücklich bezeichnet Kaiser Karl IV, in einer Urkunde von 1365