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Anno:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Pagina 162 di 421
Descrizione fisica: XI, S. 331 - 737
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 92/40,3-4
ID interno: 105176
Verhältnis zwischen Urbar, Burg und Gericht Dte Bedeutung eines gewissen grundherrlichen Besitzes für den Grafen und werdenden Landesherrn darf man deshalb gewiß nicht übersehen, er war nötig um ihrer Gewalt einen materiellen Rückhalt im, Lande zu geben, wie ich auch oben S.19f. für die Graf schaft Tirol angedeutet habe. Klebel behauptet ferner a. a. 0. S. 243, daß vor 1250 „das Schwer gewicht der Stellung der Grafen von Görz in der Grafschaftsgewalt, Vogteirechten, Burgen und Dienstmannen

gelegen gewesen sei, seither aber in den Urbarbesitz sich verschoben habe'. Diese These halte ich für reichlich schief und daher unzutreffend. Einen getuissen grundherrlichen Be sitz haben die Grafen innerhalb und wohl auch außerhalb ihrer Grafschaft auch vor dem 13. Jh. wohl immer gehabt. Für die Landesherren und Landesfürsten nach der Mitte des 13. Jh. war aber der Urbarbesilz gewiß nur eine einzelne Komponente ihrer Machtstellung. Ebenso wichtig, an sich aber viel bezeichnender war aber dafür

die aus der älteren Grafschaftsgewalt hergeleitete hohe Gerichtsbarkeit und sonstige Ordnungsgewalt, der Besitz und die Verfügung über Burgen und deren lebende Besatzung, die Wehrhoheit, die Steuerhoheit und die aus den Regalien, dem Zoll-, Markt-, Straßen-, Münz-, Forst- und Bergregal sich ergebenden Befugnisse und Ein künfte. Alles dies muss die Stellung der Landes für sten des späteren Mittelalters und so auch bei den Grafen von Görz aus, der Urbarbesitz gehörte wohl dazu, aber er war nicht eigentlich

als solche haben daher die Entstehung der Gerichte nicht primär, ursprünglich veranlaßt, sondern sind mit ihnen nur sekundär, nebenher in Verbindung getreten. Die Landgerichte und die Urbarämter samt den zugehörigen Burgen haben die Grafen von Görz meist zu Dienstrecht, seltener zu Pfandrecht verliehen, sie setzten für die politische Verwaltung und die Beféhlsgebung über die Burgen die Pfleger ein und für die Rechtspflege die Richter oder Landrichter. Wie in Tirol hat auch in Görz der Richter für die Befugnis

, über Blut und Leben zu richten, die sogenannte Bann und Acht, eine eigene Verleihung vom Landesfürsten erhalten. Diese Bannleihe des Landesfürsten an seine Richter wurde als eine Weitergabe der kgl. Gerichtsgewalt, die der König dem Landesfürsten verliehen habe, betrachtet 2 ). Gleich den Grafen von Tirol waren auch die Grafen von Görz seit dem Ende des 13. Jh. als reichsunmittelbare Landesherren und damit als gefürstete Grafen anerkannt. Ausdrücklich bezeichnet Kaiser Karl IV, in einer Urkunde von 1365

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Libri
Anno:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Pagina 231 di 421
Descrizione fisica: XI, S. 331 - 737
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 92/40,3-4
ID interno: 105176
damals ihren Sitz 1 ). Diese Edlen von Taufers haben einen herrschaftlichen Güterbestand in der Gegend von Gais um das J. 1300 und wohl schon seit alters vom Hochstifte Bamberg zu Lehen getragen, welches diesen Besitz im Pustertal angeblich von Kaiser Heinrich II. und seiner Gemahlin Kunigunde, den Gründern von Bamberg, geschenkt erhalten hat 2 ). Laut Urkunden von 1337,1424 und 1488 haben die Grafen von Görz anerkannt, daß sie wie früher die Edlen von Täufers die Feste Neuhaus samt Gütern zu Gais

K. Heinrichs II., das in starker Vergrößerung genau die Form der Monogramme in den Urkunden zeigt. (Stolz, Dm. 4 S. 147 f.) 8 ) Jene Lehenurkunde von 1337 im Cod. 378 fol. 55 des StA. Wien, ein Kanzleibueli der Grafen von Görz, das seit 1920 in das kgl. ital. Staatsarchiv Triest überbfaeht wurde, jene von 1424 und 1488 im Görzer Repert. IStA. fol. 667 und 949. Spätere solche Belehnungen sind nicht überliefert. Für die Urkunde von. 1337 habe ich mir im J. 1910 folgenden Auszug, der ihren wesentlichen Inhalt

wiedergibt, notiert: Bischof Leopold von Bamberg belehnt den Grafen Albrecht von Göra mit allen Lehen, welche der edle Herr Ulrich von Taufers innegehabt hat, nämlich das Schloß Nebenhaus im Pustertal bei Bmneck gelegen unten di© Güter in den Dörfern zu Mulbach, Sand Gcorien und Geys.

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Anno:
1939
¬Die¬ Viertel Eisacktal und Pustertal.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 3/4)
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Pagina 233 di 421
Descrizione fisica: XI, S. 331 - 737
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 92/40,3-4
ID interno: 105176
mit der gÖrzischen Grafschaft im Pustertale vereinigt (erscheint vollzogen im J, 1558 a. a. O. 145 und 514). Während in. der ersten Hälfte des 15. Jh. Neuhaus noch der Namen gebende Mittelpunkt des Gerichtes ist 1 ), was offenbar der Entstehung des letzteren entspricht, erscheint nachher — zum ersten Male z um J. 1459 — die Be zeichnung Gericht Uttenheim und Amt, d. h. Urbaramt Neuhaus, doch ließen die Grafen von Görz beide durch einen Beamten, der meistens pflegweise angestellt war, verwalten

. Regierung das Gericht Uttenheim zu sammen mit Schöneck und Michelsburg an die Bischöfe von Brixen zu Pfand gegeben, die dasselbe bis 1612 innehatten, dann 1612 an Engelhard Dietrich von Wolkenstein-Trostburg, 1629 an das kgl. Stift zu Hall, 1653 — nun das Gericht Uttenheim wieder allein — an Jakob von Höf ter und 1674 an die Herren und dann. Grafen von Troyer, die das Pfand bis 1810 bt-hielten. Zuerst im J. 1810 und dann endgültig 1829 übernahm der Staat das Gericht Uttenheim und vereinigte

es mit dem Land- bzw. seit 1850 Bezirksgerichte Täufers 4 ). I h Urk. 24. Apr. 1409 (IStA. Einband des Urbars von Wiesberg) Mauritius Hergasser Pfleger und Richter auf dem Iveuenhaus, handelt in Gais; ferner Archivber, 3 Nr. 1734. *) IStA. Görzer Reg. 346, 622, 660, 850, 948. 3 ) Wie vorige Anm. ferner Archivber. 3 Kr. 1068, 1715 und 1734. LFerd. Dip. 764 I f. 70 und 77. *) Vgl. Kgger, Tir. Weist. 4 S. 504; IStA. Bekcnnenbücher zu obigen Jahren. Die von Egger ^ hauptete Unrwandlung des Pfandrechtes der Grafen

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