¬Die¬ Ausbreitung des Deutschtums im Bozner Unterland und Überetsch sowie in den deutschen Gemeinden im Nonsberg und Fleimstal.- (¬Die¬ Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol im Lichte der Urkunden ; 2)
§ 4- Verwendung der deutschen Sprache in Urkunden seit dem 14 . Jahrh. 221 in Auer aufgenommenen Gerichtsaussage, die sonst lateinisch verbrieft wird, „Eysachprukke“ als landläufiger Ausdruck eingesetzt (unten Reg. 38), 1393 in einem zu Neumarkt geschlossenen Vertrage eine deutsche Er klärung für „mansio“ „Wohnung“ (Reg. 47), Aber zur selben Zeit ward im Gerichte Neumarkt auch schon die Abfassung von Urkunden ganz in deutscher Sprache geübt, und zwar zuerst von Urkunden, die Gerichts urteile
Verwendung der lateinischen Sprache für Gerichtsurkunden bald nachher wieder wettgemacht, so wurden im 15. Jahrhundert solche Ur kunden auch ursprünglich meist nur mehr in deutscher Sprache ausgestellt. In den Jahren 1398, 1402, 1405, 1420, 1432, 1436, 1497. ^05 und 1512 werden wichtige, von dem Gerichte Enn oder Neumarkt gefällte Urteile oder von ihm eingezogene Kundschaften ganz in deutscher Sprache in b Unten Reg. 41 und AB. 1, 172, Nr. 769. Die hier angeführte Beschreibung läßt vermuten
, daß die Urkunde auch äußerlich ganz ähnlich gestaltet ist, wie die erst erwähnte Reg. 41, ") S. unten Reg. 45* u. 45 b.