Denkschrift über die geschichtliche Entwicklung der Tirolisch-Vorarlberg'schen Landes-Brandschaden-Versicherungsanstalt : 1825 - 1925
italienische diplomatische Mission, im Artikel 215 des Staatsvertrages vorgesehen. Der Tiroler Landesrat ist indes in Wahrung seines bisherigen Standpunktes, daß der Fonds der Anstalt nicht dem Lande gehöre, sondern Eigentum der Mitglieder sei, der Anregung der italienischen Mission nicht näher getreten. Nachdem die Verwaltung in Trient auf dem bisher eingeschlagenen Wege nicht zu ihrem Ziele gelangte, versuchte sie durch persönliche Borsprache ihres Kommissärs beim Landesrate der Erfüllung
den folgenden Inhalt hatte: „Die Tiroler Landesverwaltung verpflichtet sich, alle auf die Brandversicherungsverträge von Gebäuden und Mobilien im Gebiete südlich des Brenners bezüglichen Grundbücher und Akten der Trienter Landesverwaltung zu übergeben. Die Landesverwaltung in Trient verpflichtet sich, alle oberwähnten Grundbücher und Akten der Innsbrucker Landesverwaltung unverzüglich zurückzugeben, sobald und insoweit anerkannt werden wird, daß die Innsbrucker Landesver waltung berechtigt sei, die Agenden
der Brandversicherungsgrund bücher und Akten wurde hierauf im Sinne dieser Vereinbarung durchgeführt. Der Vollständigkeit halber sei noch einer Darstellung der Rechtslage Erwähnung getan (cle ciato IO. Feber 1920), die dem Staats amte für Aeußeres vom Staatsamte des Inneren zugegangen ist und die in ausführlicher Weise darzustellen versucht, daß der von der kgl. italie- lienischen diplomatischen Mission eingenommene Rechtsstandpunkt nach inländischem Rechte un haltbar ist. Weder die Tiroler Landesverwaltung, noch die österr
. Staatsverwaltung — heißt es u, a. in der Note des Staatsamtes — sind im Stande, ohne eine von den Gerichten verfolg bare Verletzung des Privatrechtes über das Ver mögen dieses Versicherungsvereines (Anstalt) im Wege seiner Teilung mit dem italienischen Staate zu verfügen. Die Tiroler Landesverwaltung, die keinerlei andere Rechte hat als die satzungs mäßigen Leitungsorgane anderer Versicherungs- vereine, ist daher auch nicht in der Lage, Per sonen zu benennen, welche Vereinbarungen über die Vermögensteilung