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Libri
Categoria:
Economia
Anno:
1925
Denkschrift über die geschichtliche Entwicklung der Tirolisch-Vorarlberg'schen Landes-Brandschaden-Versicherungsanstalt : 1825 - 1925
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Pagina 21 di 31
Autore: Fischnaler, Konrad / [von Konrad Fischnaler und Andreas Bachmann]
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: 30 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1825-1925<br />g.Vorarlberg ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1825-1925
Segnatura: III 64.791
ID interno: 145496
italienische diplomatische Mission, im Artikel 215 des Staatsvertrages vorgesehen. Der Tiroler Landesrat ist indes in Wahrung seines bisherigen Standpunktes, daß der Fonds der Anstalt nicht dem Lande gehöre, sondern Eigentum der Mitglieder sei, der Anregung der italienischen Mission nicht näher getreten. Nachdem die Verwaltung in Trient auf dem bisher eingeschlagenen Wege nicht zu ihrem Ziele gelangte, versuchte sie durch persönliche Borsprache ihres Kommissärs beim Landesrate der Erfüllung

den folgenden Inhalt hatte: „Die Tiroler Landesverwaltung verpflichtet sich, alle auf die Brandversicherungsverträge von Gebäuden und Mobilien im Gebiete südlich des Brenners bezüglichen Grundbücher und Akten der Trienter Landesverwaltung zu übergeben. Die Landesverwaltung in Trient verpflichtet sich, alle oberwähnten Grundbücher und Akten der Innsbrucker Landesverwaltung unverzüglich zurückzugeben, sobald und insoweit anerkannt werden wird, daß die Innsbrucker Landesver waltung berechtigt sei, die Agenden

der Brandversicherungsgrund bücher und Akten wurde hierauf im Sinne dieser Vereinbarung durchgeführt. Der Vollständigkeit halber sei noch einer Darstellung der Rechtslage Erwähnung getan (cle ciato IO. Feber 1920), die dem Staats amte für Aeußeres vom Staatsamte des Inneren zugegangen ist und die in ausführlicher Weise darzustellen versucht, daß der von der kgl. italie- lienischen diplomatischen Mission eingenommene Rechtsstandpunkt nach inländischem Rechte un haltbar ist. Weder die Tiroler Landesverwaltung, noch die österr

. Staatsverwaltung — heißt es u, a. in der Note des Staatsamtes — sind im Stande, ohne eine von den Gerichten verfolg bare Verletzung des Privatrechtes über das Ver mögen dieses Versicherungsvereines (Anstalt) im Wege seiner Teilung mit dem italienischen Staate zu verfügen. Die Tiroler Landesverwaltung, die keinerlei andere Rechte hat als die satzungs mäßigen Leitungsorgane anderer Versicherungs- vereine, ist daher auch nicht in der Lage, Per sonen zu benennen, welche Vereinbarungen über die Vermögensteilung

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Libri
Categoria:
Economia
Anno:
1925
Denkschrift über die geschichtliche Entwicklung der Tirolisch-Vorarlberg'schen Landes-Brandschaden-Versicherungsanstalt : 1825 - 1925
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Pagina 19 di 31
Autore: Fischnaler, Konrad / [von Konrad Fischnaler und Andreas Bachmann]
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: 30 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1825-1925<br />g.Vorarlberg ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1825-1925
Segnatura: III 64.791
ID interno: 145496
Das Staatsamt für Inneres hat dem Amt für Aeußeres die Beschwerde des Landesrates mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, die italienische Regierung auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Die Auffassung des Landesrates über das Ansinnen der Landesverwaltung in Trient er gibt sich aus folgender Stelle: „Der Tiroler Landesrat hält es nicht nur nach den Bedingungen des Waffenstillstandes, sondern auch völkerrechtlich für unmöglich, daß die kgl. italienische Regierung durch einseitige Verfügungen

in die Verwaltung dieser Anstalten und in die privaten Rechte ihrer Mitglieder ein greifen wollte oder könnte'. Auf Einschreiten des Kommandos der 6. italienischen Division in Trient sollten die auf Italienisch-Tirol sich beziehenden Akten und Register der Anstalt (vorläufig) zur Verfügung gestellt werden, welche für die Verwaltung in Trient als unbedingt notwendig angesprochen werden sollten. Der diesfalls gefaßte Beschluß des Landesrates vom 5. Mai 1919 hatte fol genden Wortlaut: „Der Tiroler Landesrat steht

militärischer Gewalt anwendung stattgegeben werden soll. Eine solche ist aber auch diesmal unter blieben. Die nun folgenden Verhandlungen mit der Landesverwaltung in Trient sollten Klarheit in der wichtigen Frage schaffen: Ist die Tiroler ^ Landes-Brandversicherungsanstalteine „össent- ^ li che' von der autonomen Landesbehörde ver waltete Anstalt oder nicht? Von der Entschei- , dung dieser Rechtsfrage sollte es abhängen, ob > die neuen Grenzen auch für das Wirksamkeits gebiet der Anstalt Geltung

haben. ì Während die Landesverwaltung in Trient den Standpunkt einnahm, es handle sich um eine „öffentliche' Feuerversicherungsanstalt, standen > der Tiroler Landesrat und das Staatsamt für > Inneres auf dem Standpunkte, daß der Anstalt ' als gegenseitige Versicherungsanstalt privatrecht- i licher Charakter beizulegen sei und sie in diesem Falle eben auch berechtigt sei, in dem an Italien

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Categoria:
Economia
Anno:
1925
Denkschrift über die geschichtliche Entwicklung der Tirolisch-Vorarlberg'schen Landes-Brandschaden-Versicherungsanstalt : 1825 - 1925
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Pagina 20 di 31
Autore: Fischnaler, Konrad / [von Konrad Fischnaler und Andreas Bachmann]
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: 30 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1825-1925<br />g.Vorarlberg ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1825-1925
Segnatura: III 64.791
ID interno: 145496
der Bersicherungsunterneh- einer besonderen Konserenz vorbehalten sei. mungen darstellen. Die „sogenannten Landes- Die vom Staatsamte dargelegte Rechtslage Versicherungsanstalten', sagt das Staatsamt, wurde vom Landesrate der italienischen Ber- sind gewöhnliche Bereine im Sinne des Vereins- waltung in Trient bekanntgegeben und wiederum gesetzes vom 26. November 1852, aus welches betont, daß der Tiroler Landesrat unmöglich Gesetz das geltende Versicherungsregulativ aus- von sich aus und auf eigene Verantwortung die drücklich hinweist

. italienische Re rechte ausüben, die nunmehr territorial ein- gierung auf die Mitteilung an das Staatsamt geschränkt sind. Denn Landtag und Landes- für Aeußeres, daß sie zu ihrem Bedauern nicht rat sind hier nicht in ihrer staatsrechtlich in der Lage wäre, den in der Note über den begründeten Kompetenz, sondern nur Kraft Charakter der Tiroler Landes-Brandschadenver- autonomer Satzung eines Versicherungs- sicherungsanstalt enthaltenen Ausführungen des Vereines in dessen Verwaltung tätig. Staatsamtes

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