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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Pagina 57 di 129
Autore: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Luogo: Innsbruck
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Segnatura: II 63.626
ID interno: 226161
nicht minder wichtige Frage M beantworten: Wer sind denn die Angehörigen, die das Gesetz hier meint? „Angehöriger' darf hier nicht mit „Familienmitglied' oder „Verwandter' verwechselt werden, sodaß alle, die in der Familie des Ein gerückten leben, oder etwa alle seine Verwandten bis zu einem bestimmten Grad als „Angehörige' im Sinne des llnterhalts- Msetzes zu betrachten seien. Das Gesetz bezeichnet in Z 2 genau, wer Angehöriger des Eingerückten in Fragen des Unterhalts- bsitrages ist: es fei

jedoch schon hier bemerkt, daß der im Gesetze gezogene Kreis der Angehörigen später durch verschiedene MmistenalerlUe erweitert worden ist, sodatz sich obige Frage in zwei andere auflöst: s) Wen erklärt das Gesetz und b) wen erklären außerdem die Ministerialerlässe als Angehörige eines Eingerückten? a) Aus die erste Frage gibt § 2 des Gesetzes Ausschluß mit den Worten: „Ms Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten die Ehefra» Und die ehelichen Nachkommen des zur adiive« Dienstleistung àrangezogenen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1917
¬Der¬ staatliche Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, R.-G.-Bl. Nr. 237, den kaiserlichen Verordnungen, den Ministerial-Verordnungen, den Ministerial-Erlässen und der Judikatur des k.k. Verwaltungs-Gerichtshofes
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Pagina 100 di 129
Autore: Schoepfer, Aemilian / Aem. Schoepfer
Luogo: Innsbruck
Editore: Verl.-Anst. Tyrolia
Descrizione fisica: IV, 120 S.. - 1. - 5. Tsd.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich-Ungarn ; s.Soldat ; s.Angehöriger ; s.Unterhalt ; s.Recht
Segnatura: II 63.626
ID interno: 226161
oder der Familie eine Freiwohnung zur Verfügung gestellt oder wenigstens der Mietzins gestundet wird? All- diese Unterstützungen haben aus den Unterhaltsbeitrag überhaupt und speziell auf die Leistung eines Mielzinsbeitrages keinen Einfluß! sie sind „ander weitige Zuwendungen', im Sinne des 8 7, l. Absatz, durch die der Unterhaltsbeitrag keine Schmälerung erleidet (Vgl. S. 4L ff.). Im Erlaß vom S. September ISIS, Zahl >5814 wird aus drücklich erklärt: „Ein für Äriegsdauer freiwillig erteilter

Met- zinsnachlaß ist - wenn hiezu weder eine gesetzliche noch ver- tragsmäbige Verpflichtung des Vermieters besteht — als eins freiwillige Zuwendung im Sinne des 8 ? des Gesetzes.. . anzusehen, durch welche der °°m Staate gewahrt« Unterhalts beitrag keine SchmSlerung erleidet. Durch bloße Stundung de Mietzinses wird die Anspruchsberechligung auf einen Mietzms- beitrag überhaupt nicht berührt.' - Der Ve^altungsgerichw- hosnahm (E.-Ar. tL88/I6 vom 24. Februar ISIS) noch Zur Frag« Stellung

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