¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
auch für die Universität Pavia verfügt. von Franz II. mit Hofdekret vom O ' 3. Dezember 1793 mit einigen für Juristen festgesetzten Ausnahmen in voller Wechselseitigkeit auch auf die Pester Universität ausgedehnt,. Unge r I. S. 16 und 145 ff. 15 ) Codex Austriacus V. S. 994. Bei Kink II. S. 561 unvoll ständig wiedergegeben. lfi ) Unger L 40 ff., II. S. 396 und 407, Beck-Kelle S. 908. ') Vgl. Paulsen, Die deutschen Universitäten (1902) S. 42 ff. ,8 ) Unger IL S. 95 ff. 1!5 ) Unger I. S. 60. t0 ) Hankiewicz S. CCX, Thaa
S. 62, Beck-Kelle S. 617. 2I ) Beck-Kelle S. 619 Anm. 2 erwähnt den Min.-Erl. vom 3. Mai 1900, der bemerkt, daß sich die Anerkennung eines ausländischen Doktor diploms anläßlich, der Berufung eines Mannes zum Hochschullehramte auch auf Inländer beziehe , welche unter analogen Verhältnissen wie- Ausländer an eine inländische Universität berufen werden. Vgl. S. 618 ff'. as) Vgl. den Erlaß des Handeis - Ministeriums vom SO. November 1895, betreffend die Bewilligung zur Annahme und Führung des in. Frankreich