¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
àie Errichtung einer solchen Fakultät in Rovereto. Da derselbe bis 2um Beginn des Studienjahres 1904/05 verfassungsmäßiger Behandlung nicht unterzogen wurde, anderseits die Verhältnisse an der Innsbrucker Universität auf eine Ausgliederung der italienischen Rechtskurse drängten, schuf der Ministerial-Erlaß vom 22. September 1904 eine provisorische rechts- und Staats wissenschaftliche Fakultät mit italienischer Vortrags- sprachen in Innsbruck, In diesem Erlasse wurde jedoch verfügt
, daß die Promotion der Kandidaten der Rechte dieser provisorischen Fakultät „unter der Autorität der Universität Innsbruck' zu erfolgen habe. Diese Anordnung, deren Durchführung durch das jähe Ende der Fakultät unterblieb, stand freilich in vollem Widerspruch mit dem im Punkt 1 dieses Erlasses ausgesprochenen Gedanken, daß die „Studien- und Prüfungseinrichtimgen mit italienischer Vortrags., beziehungsweise Prü fungssprache von der Universität losgelöst' und in einer „beson deren. auch räumlich
von der Universität getrennten Unterrichts anstalt vereinigt* werden. Denn entweder war diese „provisorische' Rechtsfakultät von der Universität losgelöst, wie dies Punkt 1 besagt, dann war es wider alles rechtliche Herkommen, daß die an ihr abzu haltenden Promotionen unter der Autorität der Universität Innsbruck, einer von ihr völlig getrennten, ihr gegenüber fremden Anstalt zu er- folgen hätten. Der Rektor der Universität Innsbruck wäre als solcher auf Grund dieses Ministerialerlasses zur Leistung
einer Funktion ge halten gewesen, die außerhalb der Grenzen des Wirkungskreises lag, den das Gesetz über die Organisation der akademischen Behörden ihm als Vorstand des akademischen Senats einer Universität anweist. Der akademische Senat der Universität Innsbruck seinerseits hätte in die Lage kommen können, in Angelegenheit von Promotionen eine Kompetenz gegenüber einer ihm nicht unterstehenden Fakultät auszuüben. Da man jedoch im Wege einer einfachen Ministerialverfügung nicht anordnen durfte
doch noch eine unvollständige, die provisorische Fakultät trotz aller in Punkt 1 verfügten Selbständigkeit im Bereiche des Prom otionswesens eine fünfte Fakultät der Universität Innsbruck war. Der Wortlaut dieses Erlasses bei B e ck - K e 11 e S. 11 ff. * 5 ) Schon K. Leopold II. verfügte übrigens in einem Hofdekret vom 23- März 1791, daß „bei Verleihung der Doktorwürde aus der Rechtsge-