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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 68 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Versetzung der Lehrer und der Lehrerinnen in den Ruhestand und Versorgung der Witwen und Waisen» Das Ausmaß des Ruhegenusses (der Abfertigung oder ber Pension) wird aus Grund der nach bestandener Lehr- besähigungsprüfung an einer öffentlichen allgemeinen Volks schule oder an einer öffentlichen Bürgerschule in einem der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder (Entwurf vom Jahre 1908: in Tirol) in defi nitiver oder provisorischer Anstellung zurückgelegten ununter brochenen Dienstzeit

und auf Grund des letzten Jahresbezu ges an Gehalt und Zulage bestimmt (ß 52, Absatz 1). Die an einer 'staatlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrechte versehenen tirolischen Privatvolk's- schnle, welche im Sinne des § 72 des Reichs-Bolksschul- gesetzes eine öffentliche Volksschule ersetzt, zugebrachte Dienst zeit, 'wird für den Ruhegenuß' angerechnet '(§ 52, Absatz 4). Da durch wird einerseits die Rückkehr der in vergangenen Jahren ausgewanderten Lehrer ermöglicht, anderseits werden jene Leh

rer, mit Rücksicht auf Tiroler Verhältnisse insbesondere jene Lehrerinnen, die nicht sogleich eine Anstellung an einer öffentlichen schule finden konnten, vor dauerndem Nachteil bewahrt. Die der Lehrbefähigungsprüfunlg unmittelbar vorausge gangene, ununterbrochene Dienstzeit ist, insoferne und in- solang der betreffende Lehrer (Lehrerin) mit dem Reife zeugnisse versehen war, bis zum Ausmaße von zwei Jahren für den Ruhegenuß anrechenbar (§ 52, 2. Absatz). Derjenige Lehrer, welcher ein Reifezeugnis

besitzt, ist also dein Lehrer, welcher die Lehrbesähigungsprüsung mit Dispens von der Reifeprüfung abgelegt hat, in der für die Pension anrechenbaren Dienstzeit um zwei Jahre voraus. Die mit einem Unterlehrer- oder Un ter leb- r eri nz eugnis versehenen, vor dem Erscheinen des Reichs gesetzes vom 2. Mai 1883 2) angestellten Lehrer und Lehrerinnen werden jenen mit Reifezeugnis gleichgestellt. Bei der Übernahme in den Ruhestand erhalten sie den letz ten Jahresbezug als Pension. Wenn solche Lehrer

oder Lehrerinnen später die Lehrbesähigungsprüfung abgelegt haben, wird ihnen die von der Erwerbung des Unterlehrer zeugnisses bis dahin vollstreckte Dienstzeit znr Aälfte für bie Pension angerechnet (§ 76). Damit gelangen die weni gen Unterlehrer und Unterlehrerinnen aus. alter Zeit zu einer gesicherten Zukunft. Wenn die zu berechnende Pension für einen Lehrer ') M.-V. v. 31. Juli 1886, Z. 6.033, M-V.-Bt, 1886, Nr. 32: Ar tikel VII. 2) 1883, Nr. Z3.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 78 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Inliàìt. Seite Vorwort . . 2 I. Einleitung 5 II. Zur Borgeschichte der neuen Landesschulgesetze 7 III. Die Verhandlungen im Landtage 10 IV. Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen an den allgemeinen Volksschulen in Tirol nach den Landesschulgesetzen vom Jahre 1910 . W 1) Allgemeine Bestimmungen 30 2) Gehalt und Zulage 31 3) Remuneration und Zulage . 33 4) Substitutionsgebühren, Wohnungsgebühren, Holzbezug, Ruhegenüsse 36 5) Erfordernis 39 6) Schlußbemerkungen 43 V. Wachstum der Bezüge der Lehrer

und der Lehrerinnen an den systemmäßigen allgemeinen Volksschulen in Tirol nach den Landesgesetzen der Jahre 1892, 1904, 1910 44 1) Wachstum der Bezüge nach den Landesgesotzen der Jahre 1904 nnd 1910 45 2) Wachstum der Bezüge nach den Landesgesetzen der Jahre 1392 und 19 >0 47 VI. Vergleich der Bezüge der Lehrer weltlichen Standes an den systemmäßigen allgemeinen Volksschulen in Tirol mit den Bezügen der Lehrer an den allgemeinen Volksschulen in den anderen Kronländern nach den geltenden Landes gesetzen, bezw

. nach jüngsten Landtagsbeschlüssen .... 49 VII. Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen an den Bürgerschulen in Tirol nach dem Landesgesetze vom Jahre 1910 .... 55 VIII. Wachstum der Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen an den Bürgerschulen in Tirol nach den Landesgesetzen der Jahre 1892, 1904, 1910 56 1) Wachstum der Bezüge nach den Landesgesetzen der Jahre 1904 und 1910 57 2) Wachstum der Bezüge nach den Landesgesetzen der Jahre 1892 und 1910 38 IX. Vergleich der Bezüge der Lehrer an den Bürgerschulen

Tirols mit den Bezügen der Lehrer an den Bürgerschulen in den anderen Kronländern nach den geltenden Landes gesetzen, bezw. nach jüngsten Landtagsbeschlüssen .... 59 X. Sonstige dnrch die neuen Landesschulgesetze bewirkte Abände rungen 60 1) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen allgemeinen Volksschulen und an den öffentlichen Bürgerschulen . 61 2) Das Gesetz über die Errichtung, Hie Erhaltung und den Besuch der öffentlichen allgemeinen Volksschulen

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 69 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
nicht 70V IL, für eine Lehrerin nicht 600 IL erreicht, ist sie aus diesen Betrag zu erhöhen (Z 57). Diese Bestimmung gilt auch für die schon derzeit im Genüsse einer 'Pension stehenden Lehrer und Lehrerinnen (§ 75). Witwen der pensionsberechtigten Lehrer (K 59) erhalten als Pension vierzig Prozent (§92 des alten Gesetzes: ein Drittel) des zur Pension anrechenbaren Bezuges des ver storbenen Gatten, mindestens aber 600 IL (bisher 400 IL). Das Sterbequartal (ß 64) gebührt der Witwe oder in deren

Ermangelung den ehelichen Nachkommen des Ver storbenen. Wo ein solcher Rechtsanspruch nicht besteht, kann der Landesschulrat mit Zustimmung des Landesausschusses das Sterbequartal oder einen Teil desselben auch jenen Per sonen zuerkennen, welche den Verstorbenen gepflegt oder die Beerdigungskosten bestritten haben. Diese Bestimmung gilt auch für den Todesfall von Lehrerinnen. Die Beiträge für den Pensions fond (Z 69) der Mit dem Reifezeugnisse oder dem LGrbefähigMgszeug- nisse versehenen Lehrer

und Lehrerinnen werden wie folgt festgesetzt : a) im ersten Jahre der definitiven Anstellung mit 10 o/s, der Bezüge für Lehrer' und 7 0/0 für Lehrerinnen; d) im ersten Jahre der durch dieses Gesetz à- tretenden sowie jeder zukünftigen Erhöhung mit 30 o/y derselben für Lehrer und 200/0 für Lehrerinnen; o) in allen übrigen Jahren mit 3 0/0 für Lehrer und 2o/o für Lehrerinnen. Daß die Lehrer anders behandelt werden als die Lehrerinnen, ist begruràt, weil die Lehrer mit ihren Witwen und Waisen auch größere

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 76 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Im übrigen wird aus die einschlägigen Bemerkun gen der Kapitel IV und VII verwiesen i). XI 8Muß. Zusammen fassend sei ausgesprochen, Was Zahlen und Tatsachen dargelegt haben: DUrch hie neuen Landesschulgesetze wird das Einkom men der Lehrer und der Lehrerinnen Tirols wesentlich auf gebessert. Dadurch, daß die Bezugserhöhung ohne Einschrän kung nach ihrem gesamten Umfange sofort in Kraft tritt, gelangen namentlich die älteren Lehrer und Lehrerinnen, welche schwere Jahre der Sorge und des Harrens

über sich ergehen lassen mußten, mit einem Schlage in den Besitz auskömmlicher Bezüge und eine den Aktivitätsbezugen ent sprechende Pension sichert ihnen einen sorgenfreien Lebens abend. Allein auch die jüngeren Lehrer und Lehrerinnen haben immerhin einen derartigen Gewinn zu verzeichnen, daß ihnen der Kummer und die Mühen ihrer Vorgänger erspart bleiben. Wie niemand von den neuen Äandesschul- gesetzen vergessen wurde, so haben nunmehr auch die Kate- icheten eine Entschädigung für ihre Arbeit gefunden

. Mit dem Maßstabe der Gesetze vom Jahre 1904 und 1892 gemessen, hat sich das Einkommen der Lehrer und der Lehrerinnen Tirols, nicht zuletzt der Lehrerinney, pro zentual ganz ansehnlich gesteigert. Mit drei Gehaltsregelungen stehen die Lehrer Tirols dort, wohin die Lehrer reicherer Kronländer mit durchschnittlich sieben bis zehn Gehalts- regelimgen gelangt sind. Tirol, das vor sechs Jahren hinsicht lich der Bezüge seiner Lehrer in letzter Reihe stand, ist heute unter die Kronländer mit besserer Lehrerbesoldung

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 38 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Wo eine Wohnung nicht vorhanden ist, hat der Lehrer, bezw. die Lehrerin, Anspruch auf eine Wohnung S-- gebü h r ^). Die Wohnungsgebühren betragen in Schulorten !. Zulagenklasse: Für Lehrer 500 X; für Lehrerinnen 250 X. II. .. Für Lehrer 40«) X; für Lehrerinnen 200 X. III. „ Für Lehrer 8l.v X; für Lehrerinnen 150 X. IV ?^ür ^clirer ^ ^ ^cyier ^ ^ 1^9 x; fur , - j 3) 120 X, L-Hrernincn ^ ^ ^ Der Landesausschuß bestimmt eiuverständlich mit dein Landesschulrate nach Anhörung der eingeschulten

Gemeinde die Cinreihung der einzelnen Schulorte in eine der beiden Wohnungsgebühren der IV. Zulagenklasse, Aushilfslehrer und A u S h ilfslehrer i n ir e n weltlichen Standes haben Anspruch auf angemessene Woh nung u. zw. auf ein heizbares Zimmer und die erforderlichen Nebenräume 2). Ebenfalls Anspruch auf angemessene Woh nung haben die Lehrer und die Lehrerinnen geistlichen Standes, wenn sie nicht schon vermöge ihres Amtes und Be rufes und abgesehen vom Schuldienste eine freie Wohnung genießen

^). Freier Holzbezug in erforderlichem Ausmaße gebührt den Aushilfslehrern und den Aiishilfslehrerinrwn an den nicht systemmäßigen allgemeinen Volksschulen^), ferner den Lehrern und den Lehrerinnen geistlichen Standes''), welche 'Anspruch auf freie Wohnung besitzen. Für Wohnung, bezw. Wohnungsgebiihr, und Brennholz hat wie bisher die Schul gem einde aufzukommen'). Anspruch auf Ru h.e genu ß haben die mit dem Lehr-- befähigungSzeugnisse. versehenen, definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen weltlichen

Standes^), die^ mit dem Lehr-- befähigungszcuguisse versehenen, definitiv angestellten Lehrer des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse dos Lthrerstcmdes. ') § 29, Absatz 4, -') tz 3N 5) 5 25, Absatz 1 und 2, § 37. Absatz 2, ö) 25, Absatz 2, ') ß 37, Absatz 2, ') H 14, Absatz 1, des Gesetzes über die Errichtung, die Erhaltung und den' Besuch der Volksschulen. °) K 49 des Gesetzes über die Rechtsoerhaltmssv des Lehrerstandes.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 32 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
t u t i o n s g e b ii h r das Gebiet, die Ruh eg en Ü sse-) der Lehrervensionsfond unter Beitrag des Landes. 2. Gehalt und Zulage. Der mit dein Lehrbefähigungszengnisse ver sehene Lehrer weltlichen Standes an den allgemeinen Boltöschnlen bezieht einen Anfangsgehalt von 800 Kronen, die mit dein L e hr b e f ä h i g uug s z e u g n i sse versehene Lehrerin weltlichen Standes einen Anfangsgehalt von 600 Kronen ^ 75 Prozent. Nach je 4 Diensyahren bis zum .33. Dienstjahre erhöht sich der Gehalt

bei pflichtgemäßer Dienstleistung sür den Lehrer um je 100 Kronen, für die Lehrerin um je 75 Kronen — 75 Prozent Es bezieht demnach in den angegebenen Stufen der Lehrer einen Gehalt von: 800, 900, 1000, 1100, 1200, 1300, 1400, 1500, 1600 Kronen; die Lehrerin einen Gehalt von: 600, 675, 750, 825, 900, 975, 1050, 1125, 1300 Kronen. Außer dem Gehalte beziehen die mit dein Lehrbcfähi- Wngszeugnisse versehenen Lehrer und Lehrerinnen weltlichen Standes an den allgemeinen Volssschulen eine Zulage^) — die Lehrerin

im Ausmaße von 75 Prozent des Betrages für den Lehrer — die sickf in denselben Zeiträumen wie der Gehalt erhöht. ' Für die Bemessung der Zulagen werden die Schulorte in 4 Z u l a g e n k l a s s e n eingeteilt. Die Ansätze in den 4 Znlagenklassen sind solgende: Für Lehrer: I. Zulagenklasse. 800, 900, 1000, 1100, 1200, 1400, 1600, 1800, 2000; U. „ 600, 700, 800, 900, 1000, 11-00, 1300, 1500, 1700; III. „ 400, 500, 600, 700, 300, 900, 1000, 1200, 1400; IV. „ 300, 400, 500, 600, 700, 300, 900, 1000, 1200

. § 14, Absatz 2, des Gesetzes über die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volksschulen. ') H 68 und H 70, Absatz des Gesetzes über die Rechtsver hältnisse des Lehrerstandes. Beilage .4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrer- stnndes.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 40 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Zur Deckung der Auslagen für die Ruhegenüsse der Lehrer und der Lehrerinnen sowie der Versorgungsgenüsse der Witwen und Waisen besteht auch! fiirderhin der Landes -- L eh r e r pe n si o n s so n d ^). Reichen die Einkünfte des Wensionsfondes nicht hin, um die Auslagen zu bestreiten, so werden die Abgänge vom Lande-) gedeckt. 5. Erfordernis. s) ErfsrÄernis nach Sem csnÄesgeset^e à Iskres iH04. Gemäß ß 68 des L an d e s g e se tz e s vom Jahre 1904 bestreiket: den Gehalt zu 50 Prozent das Land

, zu 20 Prozent das Gebiet, zu 30 Prozent die Gemeinde; die Tienstalterszulagen das Land; die Ortszulagen nebst Wohnung (Wohnungsgebühr) und die sachlichen Bedürfnisse die Gemeinde. Gehalte und Tienstalterszulagen sind an allen sy stem ma nigen allgemeinen Volksschulen dieselben. Demnach unterscheiden sich die Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen nur durch die Ortszulagen und die Zchulorte teilen sich hienach in 4 Ortszulageuklassen, in denen das pro zentuale Beitragöverhältnis der Zchulkonkurrenz

zu den Be zügen. des Lehrers und der Lehrerin ein verschiedenes ist. Es bestreitet von den gesamten Bezügen — mit Aus nahme der Wohnung oder Wohnungsgebühr — in der I> OrtsMlagenklasse. Für den Lehrer: Land 4li'/o, Gebiet 14','n, Gemeinde 40^; für die Lehrerini Land 4?'/,,, Gebiet 15 '/o, Gemeinde 37'/g. II. OrtsZulagenklasse. Für den Lehrer: Land 49'/g, Gebiet 14^/», Gemeinde 37^; für die Lehrerin: Land 5l'/g, Gebiet 15^, Gemeinde 34'/g. III. Ortszulagenklafse. Für den Lehrer: Land 52'/g, Gebiet 150

li, Gemeinde 33'/a; für die Lehrerin: Land 53'/v, Gebiet Gemeinde 31^/g. IV. OrtsZulagenklasse. Für den Lehrer: Land 58^, Gebiet 17'/o- Gemeinde 25^ : sur die Lehrerin: Land 57'/„, Gebiet 17°/g, Gemeinde 26°/g. Tie Lehrer und die Lehrerinnen geistlichen Standes, ferner die Au shilfslehr er und die A u s h i l ss l e h r e- rinnen erhalten nur Remuneratiouen, von denen 50 Pro zent das Land, 20 Prozent das Gebiet, 30 Prozent die Ge meinde bestreitet. ') F 68, Absatz I, 1 des Gesetzes

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 31 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
gerschulen, d) eine andere Bemessung der Leitungs gebühren und der W o h n u n g s g e b ü h r e n, «) eine andere Aufteilung des Erfordernisses für die Aktivitätsbezüge der Lehrer und der Lehrerinnen festgesetzt. 1. Allgemeine Bestimmungen. Tie Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen bestehen ans zwei Teilbeträgen: Gehalt (Remuneration) und Zu lage. Nur die Wohnungsgebühren, die Substitutionsgebühren und die Ruhegenüsse bestehen aus einem einheitlichen B'-lraz. Tie mit dem Reifezeugnisse

und die mit dem Lehrbe- fähigungszeugnisse versehenen Lehrer und Lehrerinnen welt lichen Zmndes^), an den systemmüßigen allgemeinen Volks schulen - sowie die eigenen, mit festen Bezügen angestell ten Religionslehrer 2) beziehen Gehalt und Zulage^), die übrigen Lehrer und Lehrerinnen R e munerati o n u n d Z u- lage^. Tie Leitungsgebührder mit der Schulleitung be trauten Lehrer und Lehrerinnen, ferner die Vergütung und die Wegcntfchädigung der Religionslehrer-^) besteht gleichfalls aus Remuneration und Zulage. Ten

Gehalt (Remuneration)'') bestreitet das Land, die Zulage''- das Gebiet und die Schulgemeinde, die B o b n un g s geb ü hrdie Zchnlgememde, die Substi- Lehrer geistlichen Standes, welche nur aus dem Schul dienste ihren Unterhalt genießen, sind in Bezug aus das Dienstein kommen den Lehrern weltlichen Standes gleichgestellt (ß 36 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes)- -) Eine systemmäßige allgemeine Volksschule hat überall zu. bestehen, wo sich in einer Ortschaft oder in mehreren

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 34 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
I. Zulagcntlasse. Für Lehrer 1200 X ; für Lehrerinnen 900 X. II. „ Für Lehrer 10ö0 X; für Lehrerinnen 800 X. III. ,, Für Lehrer 950 X; für Lehrerinnen 750 X. IV. „ Für Lehrer 850 X; für Lehrerinnen 700 X. Pei der Sanktion des Gesetzes werden eingereiht : In die I. Zulage n klasseInnsbruck, .Hölting, Mühlau, Bozen, Gries, Zwölfmalgrcien, Meran, Mais, Rovereto, Trient. In die II. Z n l a g e n kl a sse: Brixen a. E., Hall, Äufstein, Schwaz, Cortina, Levieo, Sterzing, Bruneck, Jmst, Kitzbühel

, Sillian, ^iera di Primiero, Vils, Albola, St. Giorgio, Barone, Alessandro, Castel Tesino, Mori, Mals, Schl anders, Latsch, Glurns, Jenbach, Zell, Fügen, Tione/ Pinzolo, Con- dino, Lavis, Mezoeorona, Pergine. In die IV. Zulage n k l asse! Alle übrigen Schulorte. 3. Rrmuncration und Zulage. Remuneration und Zulage erhalten die mit dem Reifezeugnisse und die mit dem 'Lehrbefähigungszengnisse ver sehenen Lehrer und Lehrerinnen geistlichen Standes an den system mäßigen altgemeinen Volksschulen

^), die Arbeits lehrerinnen ^ die Aushilfslehrer und die Aushilsslehrerin- ') Beilage L des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrer standes. -) H 37, Absatz I, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes. 2) Sieh Seite 3a, Fußnote 2. Z .32, Absatz I, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 42 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Für die Lehrer für die Lehrerinnen in der in der I., II., III., IV. I.. II.. III., IV. Zulagenklasse Zillagenklasse mit Reifezeugnis 566, 450, 350, 216; 355, 300,-250, 180; mit Lehrbefähi- gungszeugnis in? 1.— 5. Dienstjahr 590, 490, 390, 240 ; 385, 335, 285, 210 ; «1—20. ,. 680,580,480,330; 415,365.315,240; 21.—30. .. 740,640,540,390; 445,395,345,270; vom 31. Dienstj. an 800, 700, li00, 450; 475, 425, 375, 300 Kronen jährlich. Der Restbetrag wird der Schutgemeinde vom Gebietsschulfond ersetzt

. Es bestreitet von den gesamten Bezügen — nut Ausnahme der Wohnung oder Wohnuugsgebühr — in der I. Gehaltszulagenklasfe. Für den Lehrer: Land 48'/,., Gebiet 24'/s», Gemeinde 28'/o; für die Lehrerin: Land 48'/«, Gebiet 29'^, Gemeinde 23^,. 41. Gehaltszulagenklasse. Für den Lehrer: Land 53^, Gebiet 20°/o, Gemeinde 27°'^; für die Lehrerin: Land 53V»' Gebiet 25^, Gemeinde 22^». III. Gehaltszulagenklafse. Für den Lehrer: Land 59^, Gebiet Gemeinde 25'/g; für die Lehrerin: Land 5;>'/g, Gebiet 20'/o, Gemeinde

21°/g. IV. Gehaltszulagenklasse. Für den Lehrer: Land Gebiet IMg, Geineinde 18°/,); für die Lehrerin: Land 62'/„, Gebiet 20'/„, Geineinde 18^. Von den Zulagen zu den Remunerationen wird zunächst zu Lasreu der Schulgemeiude in Abzug gebracht: Für Lehrer iLehrerinnen) geistlichen Standes mit Reifezeugnis - 162, mit LehrbefähignngsAeugnis . - 180; für Anshilsslehrer weltlichen Standes an system- mäßigen Schulen ..... 195, für solche Aushilfslehrerinnen . . 165; für Aushilfslehrer (Aushilfslehrerinnen) geistlichen Standes

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Categoria:
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Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 66 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
und Verordnungen die Pflichten des Lehrers umgrenzen, muß eine pflichtgemäße Dienstleistung (Z 55 des alten Gesetzes: zufriedenstellende Wirksamkeit) als Maßstab für die Vorrückung in höhere Bezüge genügen. Bei Versetzungen aus Dienstesrücksichten ist jedem Lehrer (Lehrerin), welcher die Versetzung nicht durch eigenes Zutun veranlaßt hat, der Ersatz der Üb er sied lung s kosten (altes Gesetz, A 65: der unvermeidlichen Übersiedlungskosten) zuzu sprechen (§ 31). Den Gemeindevertretungen steht es frei, auf eigene

Kosterz allgemeine 'Erhöhungen der in diesem Gesetze fest gesetzten Bezüge für ihren Bereich zu bewilligen (Z 40, 2. Absatz). Wenn die Gemeindevertretungen nur einen Bruch teil der freiwilligen Zuschüsse, die sie bis jetzt zu den Be zügen der Lehrer und der Lehrerinnen geleistet haben, die aber nunmehr frei werden, wiederum ihren Lehrern und Lehrerinnen, und zwar unter Anpassung an das neue Ge haltssystem, zuwenden, könnte mancher Ort einer niederen Zulagenklasse in seinen Lehrerbezügen den Orten

der nächst höheren Zulagenklasse gleichkommen. Da die Erhöhungen all gemein zu 'bewilligen sind, bleiben schulfremde Gesichts punkte bei der Verleihung und Entziehung vollständig aus geschaltet. Disziptinarbehmldlllug und Entlassung der Lehrer und der Kehrerinnen. Pflichtwidriges Verhalten der Lehrer und der Lehrerinnen in der Schule und ein das Ansehen des Stan des oder die Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes Ver halten außerhalb der Schule wird entweder von dem! Leiter der Schule

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Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 35 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
neu an den nicht fystemmäßigen allgemeinen Volksschulen -), die Schulleiter und die Schulleiterinnen als Leitungsgebüh- ren 3), die Religionslehrer als Vergütung und Wegentschä digung 4), die Lehrer und die Lehrerinnen für Mehrlei stungen 5/. Tie mit dem Reifezeugnisse versehenen Lehrer und Lehrerinnen geistlichen Standes erhalten eine Jah resgebühr von WO Kronen, die mit dem Lehrbefähi gung s z e u g n i ss e versehenen Lehrer und Lehrerinnen geistlichen Standes eins Jahresgebühr von 800

erhalten sie eine Jahresgebühr von 500 Kronen für den Unterricht im Binterhalbjahr und überdies monatlich 50 Kronen für den Unter richt im Sommerhalbjahr. Lehrer und Lehrerinnen geist lichen Standes beziehen, wenn sie weder Reifezeugnis noch Lehrbefähigungszeugnis befitzen, sowie überhaupt, wenn sie an nicht systemmäßigen allgemeinen Volksschulen wirken, eine Jahres gebühr von 500 Kronen^). Ten Leitern und den Leiterinnen der allgemeinen Volksschulen gebührt eine in die Pension nicht einrcchenbare

und den Besuch der öffentlichen Volksschulen). ') § 27, Absatz I, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes. § 12, Absatz 2, des Gesetzes, betreffend den Religionsunterricht. Z 32, Absatz 2, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrer standes. S 37. Absatz I, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes. -j R.-G. vom 2. Mai 1883, L IS, Absatz 2 und 3, R .-G.- Bl. Nr. S3. -) K 32, Absatz 1. ?') Z 2?. Absatz I, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse dos H 2z, Absatz

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 15 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
, allem; denn, indem wir den Lehrer besser stellen, haben wir die Absicht und auch das Bewußtsein, daß wir unsere Schule dadurch bessern, daß wir unserer Volksbildung einen großen Dienst erweisen, und gerade von Diesem Standpunkte aus möchte ich aus eines hinweisen: wenn die Bedeckung für diese Schul- vorlage, für den materiellen Teil dieser Schlulvorlage, ge funden werden muß in der gleichen Weise, wie es früher Wwesen ist, durch indirekte, für die große M!asse der Be völkerung recht schmerzhafte Umlagen, .so möge

man nicht daran denken, daß das ausschließlich für die Lehrer ge schieht, sondern möge sich vor Augen halten, daß. wir damit unsere 'Volksbildung heben wollen; auf diese kommt es in allererster Linie an. Hohes Haus! Ich glaube, daß der Schülausschnß ehrliche Arbeit geleistet hat, daß er ausgegangen ist Mm Stand punkte voller, ausgleichender Gerechtigkeit, Gerechtigkeit für die Lehrer, Gerechtigkeit aber auch gegenüber der Bevöl kerung, welche die Lasten zu tragen hat. Im Schulausschusse haben wir gearbeitet

und gerrachtet, Gerechtigkeit zu üben auch in dem Sinne, daß weder Deutsche nach! Italiener benachteiligt werden. Lins ira, st ààiy wurde gearbeitet und 'geschaffen und dasselbe setze ich! selbstverständlich auch von der nunmehr folgenden Tätigkeit des hohen Hauses vor aus und damit empfehle ich unsere Gesetzentwürfe dent hohen Hause Zur Annahme.' Mitberichterstatter Parolarii) : „Hohes Haus? Ich hätte dem erschöpfenden Berichte dà Herrn Berichterstatters nichts hin zuzufügen, doch als Lehrer halte

ich mich, 'für verpflichtet, die Aufmerksamkeit des Landtag-es ganz besonders auf die elende Lage der Lehrer zu lenken, von denen man heutigen tags beruflich so viel fordert, daß ihnen keine Zeit bleibt, sich! zur Erwerbung eines kleinen Nebenverdienstes eurem Hilfsberufe zu widmen, damit sie den Ansprüchen des Lebens, die infolge der Herrschenden Teuerung immer schwerer zu befriedigen sind, zu genügen vermögen. Aus dem Italienischen übersetzt.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 9 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
war; trotzdem erschien es nunmehr zu hoch und unerschwinglich. Nun ließ man die früher be schlossene Erhöhung der Bezüge der Lehrer gegenüber dem Vorarlberger Gesetze fallen. Auch die Gleichstellung der Be züge der Lehrer und der Lehrerinnen weltlichen Standes — das Borarlberger Gesetz bestimmt eine solche^) — konnte aus finanziellen Gründen nicht aufrecht erhalten werden. Endlich stellte der Schulausschuß einen Gesetzentwurf mit einem Gesamterfordernis von 3,579.495 Kronen (ohne W)h- nungsgLbühren

, Substitutionsgebühren und Pensionsbeitrag des Landes) fertig. Für die Leistungsfähigkeit des Landes war auch diese Anforderung zu hoch. -Außer den finanziellen Schwierigkeiten bot der Gesetz entwurf hinsichtlich^ der Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen noch andere Bedenken. Ter Entwurf schien zu wenig! elastisch und anpassungsfähig, es fchien mit ihm nicht möglich, der Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinden zu entsprechen. An die Schulge- meinden, die auch; nach der Ausbesserung! der Lehrer geh alte

schlisse Zustim mung. Später jedoch wurde in Z 14, Ms. 3, der Schulvor lage, Z. 612/III, bestimmt: Zu den persönlichen Erforder nissen der Volksschule soll das Land 70 Prozent, das Gebiet 1) Dr. Hausotter: „Jahrbuch des Volksschulwesens in Tirol', 4. Jahrgang, und ^Organisation der Volksschulen in Tirol im Schul jahre 1907—1908'. Innsbruck 1903, Wagner. 2) u. zw. für die Lehrer, nicht aber für die Lehrerinnen. 2) allerdings bei 90 Lehrerinnen geistlichen und nur 37 Lehre rinnen weltlichen Standes

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 73 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
3). Die Art der Auszahlung des Tiensteseinkommens der Lehrer- und der Lehrerinnen wird vom Landesschulrate im Einverständnisse mit dem Landesausschuffe bestimmt (Z 17). K 55, Absatz 2, des Reichs-Volksschulgesetzes sogt: Die Lehrer haben ihr Diensteseinkommen unmittelbar von der Schul behörde zu erhalten. Nun steht aber in Tirol der Landesschml- fond in der Verwaltung des L an d e s a u s schu s s es ^ 28, 1. Absatz). Somit ist für Tirol die Regelung der Frage, aus welche Weise der Lehrer und die Lehrerin

ihr 'Diensteseinkommen ausbezahlt erhalten sollen, mit formalen Schwierigkeiten verbunden. Vom Standpunkte der Lehrer schaft wäre wünschenswert die Auszahlung mittels Postspar kassenscheck. Schul besuch» Über die Aufnahme von Kindern, welche binnen drei Monaten nach Beginn des Schul jahres das sechste Lebensjahr erst vollenden/ entscheidet der Ortsschulrat nach Anhörung des Lehrkörpers 29, Absatz 3). Da nach dem alten Gesetze 14, Absatz 3) Kinder ausge nommen werden kounten, die im Kalenderjahre das sechste

Lebensjahr vollenden und in manchen Orten der erste Schuleintritt bereits im Mai erfolgt, traten mitunter allzu junge Kinder in die Schule ein. Der Schulleiter übergibt halbmonatlich dem Ortsschulrate das Verzeichnis der Schulversäumnisse und der Ver säumnisse der religiösen Übungen (§ 35, Absatz 2). Diese Bestimmung steht im Zusammenhange mit Z 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes: Die Lehrer und die Lehrerinnen haben auch außerhalb der Schule den vorgesteck ten Schulzweck

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 62 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
1904, betreffend die öffentlichen Volksschulen, sind in wich tigen Stücken abgeändert und nunmehr in zwei Gesetzen untergebracht worden. Das Gesetz ü b e r d i e Re ch t s v e r h ci k t n i s s e des Lehrerst and e s an den öffentlichen allgemeinen Volksschule und an den öffentlichen Bürgerschulen handelt von der An stellung der Lehrer und der Lehrerinnen, vom Dienstesein kommen der Lehrer und der Lehrerinnen, von der Diszipli- Niarbehandlung und der Entlassung der Lehrer und der Lehrerinnen

, von der Versetzung der .Lehrer und der Lehre rinnen in den Ruhestand und der Versorgung der Witwen und Waisen nnd gibt sodann noch Übergangsbestimmungeu und Schlußbestimmungen.; Das Gesetz über die Errichtung, die Erhal tung und den Besuch der öffentlichen allgemeinen Volks schulen nnd der öffentlichen Bürgerschulen handelt von der Errichtung der Schulen, von der Erhaltung der Schulen, vom Schulbesuch. Das Gesetz, betreffend d en Religionsunter richt bietet Ergänzungen zu beiden Gesetzen. 1) Das Gesetz

über die Rechtsverhältnisse des Lehrcrftandes an den öffentlichen allgemeinen Volksschulen und an den öffentlichen Bürgerschulen. 2) Anstellung der Lehrer und der Lehrerinnen. Die Lehrstellen an den sy st emmä ßig en sowie an den solchen gleichgestellten nicht systemmüßigen allgemeinen Volksschulen sind mit lehrbesähigten Personen und zwar in der Regel definitiv zu besetzen (A 1, 1. Absatz^)). Die Erledigung einer Lehrstelle zeigt der Ortsschulrat sofort dem Bezirksschulräte an (§ ^)- Jede Lehrstelle ist nunmehr

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 57 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
II. Zulagenttasfe: 1867, 2133, 2400, 2667, 2933, 3200, 3600, 4000,4400; für die Lehrerinnen an Bürgerschulen in Orten I. ZàgeMasse: 1600, 1800, 2000/2200, 2400, 2700, 3000, 3300, 3600; II. Zulagenklasse: 1400, 1600, 1800, 2000, 2200, 2400, 2700, 3000, 3300. Dazu kommt noch an Wohnungsgebühr ^ für die Lehrer an Bürgerschulen in Orten 1. Zu lagenklasse 667^ II. Zulagenklasse 533; firr die Lehrerinnen an Bürgerschulen in Orten I. Zulagenklasse 333, II. ZulagenAasse 267. Der Direktor

, die Direktorin, einer Bürgerschule hat Anspruch aus eine in die Pension nicht einrechen- !bare L eit u ng s g e b ühr von 600 Kronen. Ist mit der Bürgerschule eine allgemeine Volksschule verbunden, so hat der Direktor, die Direktorin, auch Anspruch! auf die den Leitern und Leiterinnen der allgemeinen Volksschulen zu kommende Leitungsgebühr Im übrigen gelten sür die Lehrer und die Lehrerinnen an Bürgerschulen die Bestimmungen über das Dienstesem- kommen der mit dem Reifezeugnisse und der mit dem Lehr

- befähigungszeugnisse versehenen Lehrer und Lehrerinnen weltlichen Standes an den systemmäßigen allgemeinen Volks schulen. VIII Mackàm cter NeMge à? unct cler I^ekre- rinnen àn äen Süpgerfekulen in ^irol nach den Landcsgcsetzen der Jahre 1892, 1904, 1910. (Tafel IV.) Weil Tirol, Riva ausgenommen, bis heute nur Bürger schulen in Orten I. Zulagenklasse hat, beschränkt sich die folgende Darstellung auf die Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen an Bürgerschnlen in Orten I. Zulag en tlasse. Von einem Vergleich

der Gesamtbezüge und der Durchschnittsbezüge muß abgesehen werden, da ja die Volks- schullehrer und die Volksschullehr-erinnen in verschiedenen Dienstjahren die Stelle eines Burgerschmllehrers, einer Bür- tzerschullehrerin, erlangen. Im übrigen gelten die Bemerkungen, welche im Kapitel: „Wachstum der Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen an ') Sieh Seite 34. ^ s) Z 28 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1910
¬Die¬ Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910
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Pagina 60 di 84
Autore: Burger, Eduard / von Eduard Burger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 75 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Schulrecht;z.Geschichte 1910;f.Quelle
Segnatura: II 107.591
ID interno: 336682
Die Aufbesserung der Bezüge der Lehrer und der Lehrerin nen an Bürgerschulen erreicht somit zum Teil den gleichen, zum Teil einen höheren Prozentsatz als die Aufbesse rung der Bezüge der Lehrer und der Lehrerinnen an den system mäßigen allgemeinen Volksschulen desselben Ortes. IX. Vergleich äer Kesiige cler I^edrer an Äen Vlwger- lckulen Tlwols mit clen Kegligen cler I^àer an clen Siirgepfckulen in clen anäeren Kronlanclern nach den geltenden Landesgefetzen, bezw. nach jüngsten Land

tagsbcschlüffen. (Tafel IV.) .V Zum Vergleiche werden folgende K r o n l ä nder heran gezogen: Tirol, Böhmen, Dalmatien, Galizien, Görz und Gradiska, Jstrien, Kärnten, Mahren, Niederösterreich (Wien, Niederösterreich-Land), Oberösterreich, Salzburg, Schlesien, Steiermark, Vorarlberg. Für Trieft sind Schulgesetze noch nicht zustande gekommen. In, der Bukowina bestehen keine Bürgerschulen; in Krain wird der Grundgehalt von Fall zu Fall bestimmt. Der Vergleich wird aus die Lehrer an Bürgerschulen in Orten

der I. Bezugsklasse beschränkt ^). Im übrigen gelten die im entsprechenden Kapitel über die Bezüge der Lehrer an den allgemeinen Volksschulen niedergelegten Be merkungen s) Anfangsbe zug. Dalmatien . ... . I.6lX>-j- Z00----I.90l) Kärnten, Mähren - . 2.000 Steiermark 2.100 Vorarlberg 1.920-j- 480^2.400 Görz und Gradiska ......... 2.000->- K00^2 500^ Salzburg 1.800> 700^2.500/ Jstrien 1.920-^ K00--2.520 Oberösterrcich 2.000-j- 700—2.700 Böhmen 2.800 i Galizien - 2.300-1- 500^2.800r Schlesien . 3.200-j- 600--2.800i

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