Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
, kann er zwar gefänglich eingezogen, muß aber frei gelassen werden, wenn er sich durch einen Eid „purgiert“ hat. Würde ein Untertan der Herrschaft Feldkirch oder jemand anderer im eigenen Jagdgebiet der Sulzer wildern, können ihn die Sulzer Beamten gefangen setzen auch dann, wenn er sich auf das gemeinsame Jagdgebiet, also nach Damüls, geflüchtet hätte, müssen ihn aber jenem Gerichte überstellen, „darin er gesessen ist.“ Dieses hat ihn, wenn des Frevels überführt, in die Strafe der Sulz’schen Obrigkeit zu verfallen
, oder falls er nicht überwiesen ist, nach Ablegung des Reinigungs-Eides frei zu geben. Ueberhaupt soll im gemeinschaftlichen Jagdgebiet alle forstliche und obrigkeitliche Gerechtigkeit nach Sage des Briefes vom Jahre 1515, der mittelst gegenwärtigen Vertrages weiter erläutert sein will, den Erzherzogen von Oesterreich zustehen. 2 . Den Wehrschilling anlangend wird festgesetzt: Die hinderstelligen (noch aus ständigen) Wehrschillinge sind beiderseits gelöscht und werden nicht mehr eingezogen. Kauft
aber von jetzt an ein Walliser, gleichviel ob frei, ob eigen oder frei geworden, Güter ob der Zehentmark in Damüls, oder erwirbt ein freier Walliser von Damüls in Sonntag oder auf. Raggal Liegenschaften, soll jeder dort den Wehrschilling geben, wo er die Güter erworben hat und vor Entrichtung dieser Abgabe keinen Anspruch auf = Einzäunung des Jagdgebietes. **) Lib. docum. Blum. L “) ^«hontmark — jetzige Grenze der Gemeinden Sonntag und Fontanella. Im Gerichte Darmi man keinen Zehent, wohl aber in Sonntag. .