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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 147 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
118 ^Das Grundbuch im allgemeinen. Einverleibung bewilligt werden, wenn bloß die Vormerkung begehrt wurde (Z 96 Abs. 2 GG.). Diese Grundsätze kmmeu aber dann, keine Anwendung finden, wenn nach der Sachlage die Partei nnr eine unrichtige Eintragungs art begehrte, nnd sie durch die von dem Richter erfolgte Korrigierung des Begehrens in der Tat nur das erlaugt, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrtes) Eintragung gegenseitiger Rechte. Ergibt sich ans der Urkunde

des Eigentumsrechtes des A. enthalten, und nicht bloß diesen, sondern jeden Eigentümer betreffen (S 9 Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 83) ebeuso wie die der B. in Ansehung des ihr legierten Hauses zugunsten der C. und dereu Kinder auferlegten Beschränkungen durch Einverleibung der Beschränkung im Sinne des H 8 GG. zur grund- bücherlichen Eintragung zu bringen. Dieser Eintragung steht die Bestimmung des H Ri GG. nicht entgegen, weil durch die bewilligte Einverleibung eben das bezweckt wird, was die Partei

durch Anmerkung anstrebte, und well die in diesem Falle vorgeschriebene Art der Eintragung von. feiten der Partei nur unrichtig bezeichnet wurde, weil die Partei mchh wissentlich das Mindere begehrte und auf das Mehrere verzichten wollte, und weil die be gehrte Anmerkung für die B. kein Recht zu begründen vermag, und das Gericht berufen ist die Partei unter Korrigieruug ihres ungeeigneten Begehrens vor den nachteiligen Folget eines irrtümlich unrichtig gestellten Begehrens zu bewahren. Entscheidung

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