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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 910 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 124. Berichtigung des Grundbuches infolge kat. Änderungen. 881 ein im Grundbuch noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft von der eben be zeichneten Art vorliegt, sowie die Erhebung der Umstände, welche auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Durchführung zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Die Bemessung der Frist, welche der Partei zur Ordnungsherstellung oder zur Darlegung der in dieser Richtung unternommenen Schritte Zu bestimmen ist, ist dem durch Erwägung aller Umstände

geleiteten Ermessen des Richters anheimgestellt; für die Frist wird es namentlich von Einfluß sein, ob die Partei schon im Befitze der erforderlichen Urkunde sich befindet, oder ob diefe Urkunden erst zum BeHufe der gruudbücherlichen Durchführung ver faßt werden müssen. In Beziehung auf deu Vorgang, welcher in den Fällen des § 3 einzuhalten ist, wird in dieser Gesetzesstelle auf das Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten hingewiesen, dessen Bestimmungen insbesondere in Beziehung

Gerichtshof den erstrichterlichen Beschluß, mit welchem die Eigentümerin des Landtafelgutes zur Her stellung der Grundbuchsordnung aufgefordert wurde, wiederhergestellt. d) Entscheidung des OLG. Wien vom 16. März 1897, Z. 3100: Der Bezirks straßenausschuß als das zur Erhaltung der Bezirksstraße berufene Organ kann nicht zur Herstellung der Grundbuchsordnung verhalten werden; die Frage, wer im Sinne des § 3 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr> 82, als säumige Partei in dem Falte

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