¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
des 2. Abs. des ß 161 des Ges. vom 9. August 1854, RGB- Nr- 203, erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Das OLG, dagegen hat über den Rekurs der Marie F. die Vormerkung des Pfandrechtes bewilligt in der Erwägung, daß das Vermächtnis einer Geldsumme, zu deren Entrichtung die Erben verpflichtet sind <Z 649 a. b. GB.), sich als eine Schuld der Erben und daher Marie F. sich als eine Gläubigerin der Erben darstellt, daß die Gläubiger der Erben das diesen angefallene Erb gut gemäß ß 822
a. b. GB. (Z 24 GG.) mit Vormerkung belegen können, daß dieses Recht der Erben-Gläubigerin durch die stattgefundme Einantwortung nicht alteriert werden kann, diese Einantwortung vielmehr nur die im K 822 a. b. GB- vorgesehene Beschränkung aus schließt, daß das im Z 161 des kais. Pat. vom 9. August 1854 dem Vermächtnisnehmer bezüglich eines noch nicht fälligen Vermächtnisses eingeräumte Recht, Sicherstellung zu fordern, um so mehr für ein schon sälliges Vermächtnis beansprucht werden kann, und daß somit der durch das Testament