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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 213 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
worden. Anmerkuugeu zum Zwecke der Ergänzung der Eigentum seintragmig. wodurch der außerbücherliche Übergang ersichtlich gemacht werden soll, sind überflüssig und unzulässig.^) in Entscheidung des OLG. Wien vom 18. März 1890 Z. 3455: Das Begeh«« des letzten Erwerbers C- der Liegenschaft 1. um grundbücherliche Auszeichnung des Über ganges des Eigentumsrechtes an dem in den Nachlaß des M. gehörigen '/i Anteile des Hauses X. auf die erbscrklärten Erben A. und B., 2- um Einverleibung des Eigentums

rechtes d?s C. aus diesen Anteil wurde vom LG. Wien dahin erledigt, daß die Ein verleibung des Eigentumsrechtes des C. bewilligt, dagegen die gebetene Auszeichnung abge wiesen wurde, weil zunächst nach dem Grundbuchsgesetze anzugeben gewesen wäre, vb die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechts erfolgen soll, weil jeder Nachweis darüber fehlt, daß die Erben nach M. bereits Eigentümer des in den Nachlaß gehörigen Anteiles geworden sind, indem eine Einantwortungsurkunde nach M. nicht vorgelegt

ist, vielmehr ans dem Umstände, daß der Kaufvertrag abhandlungsbehördlich genehmigt wurde, hervorgeht, daß der fragliche RecMàtenanteìl im Zuge der Verlassenschastsbehandiung verkauft wurde, in diesem Falle jedoch die Erben ein Eigentumsrecht an diesem Anteile noch nicht erworben haben, dieser Anteil vielmehr noch immer in den Nachlaß des M. gehört und in einem solchen Falle, wenn ein zur Verlassenschast gehöriges unbewegliches Gut veräußert wird, noch Z 23 GG. dem Erwerber des Reales die Eintragung

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