¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Urkunden ist die Legalisierung er schrift des Erben oder des Erbenmachthabers nicht erfordern), re die Urkunde im Namen des Erblassers fertigen, dessen Rechte, Mange r Einantwortung noch nicht erfolgt ist, das Gericht wahrzunehmen )a. Wenn aber eine Urkunde von dem geschlichen Vertreter eme^ P! 3 ' befohlenen und vou einem Großjährigen ausgestellt ^^e, dann mu ^ der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung derselben die ^ jahrigen Ausstellers legalisiert sein. Zweifelhafter ist der Ha , wenn e die Urkunde
sowohl als Rechtsnachfolger des Erblassers, als auch rm Namen ausstellt; aber auch dann bedarf es der Legalisierung der neri )' - Ein solcher Fall wäre vorhanden, wenn eine Realität zur Hälfte m ie e lassenschaft, zur Hälfte dein Erben Übst gehört und der Erbe behup Auf nahme eiues Darlehens auf die ganze Realität den Schuldschein a^> nachsvlger des Erblassers, sowie im eigenen Namen ausstellt. Da das MrM nicht die Rechte des Erben, sondern nur die der Verlassenschaft zu wahren hat, so genügt
die in Ansehung der in die Ä^erlassenschast gehörigen Ha e erteilte abhandlungsbehördliche Geuehmiguug nicht, und es muH a)er die Unterschrift des Erben legalisiert sein. - Das Gesetz verlangt in Z 3 ausdrücklich, daß die r un e un ^ nehmigenden Erklärung der Behörde zu versehen ist. araus so ger , daß die Genehmigungsklausel auf die Urkunde selbst gesetzt fem mn diese Genehmigung nicht durch einen gerichtlichen Bescheid erseZ wer en an Diese Auslegung dürfte aber zu strenge fein, da kein Gruu vor reg