29 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SGVE/SGVE_304_object_3910995.png
Pagina 304 di 803
Autore: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Luogo: Innsbruck
Editore: Selbstverl.
Descrizione fisica: VII, 791 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Segnatura: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
ID interno: 112431
III, AllWmàe Bestimmungen über die Ausfertigung iinb Bestätigung von Zeugnissen zur Erlangung des .Armenrechtes. § 4. Die Partei, welche um die Beivilligung des Armen- rechtes bei Gericht ansucht, hat zugleich ein Zeugnis über ihre Berulögensverhältnisse beizubringen. In dem Zeugnisse muß das Einkommen, welches die Partei durch ihren Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht, augegeben und unter Nalnhaftmachung der Per- sonen, für deren Unterhalt die Partei etwa zu sorgen hat, ausdrücklich

bestätigt werden, daß sie außerstande ist, « ohne Beeinträchtigung dcf_für sie und ihre Familie er- | forderlichen, nofHfrftigcii Unterhaltes die ..Kosten der I PrözDBHrMg zu bestreiten lM 03 und 55 der Zivil- * ProzeßordnlZng). • Das Zeugnis ist zu den Akten zu nehmen und der Partei nicht wieder zurückzustellen. § 5. Die Ausfertigung und Bestätigung der Zeugnisse hat kosten- und gebührenfrei zu erfolgen. § 6. Auf Grund von Zeugnissen, die vor mehr als einem halbeil Jahre vor Anbringung des Gesuches

2
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SGVE/SGVE_145_object_3910682.png
Pagina 145 di 803
Autore: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Luogo: Innsbruck
Editore: Selbstverl.
Descrizione fisica: VII, 791 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Segnatura: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
ID interno: 112431
4. den Namen und Aufenthaltsort derjenigen Person, . welche in Angelegenheit der angemeldeten Flüssig- leiten Rede und Antwort zu geben hat, sowie des im Verhinderungsfalle dieselbe Vertretenden. Die schriftlichen Anmeldungen haben nach einem von der Gemeinde zu bestimmenden Formulare Zu geschehen. 8 6. lieber die erfolgte Anmeldung ist der Partei sofort eine den Inhalt und den Tag der Anmeldung bestätigende und von dem zur Entgegennahme der Anmeldung be- stellten Organe gefertigte

Bescheinigung nach einem von der Gemeinde bestimmten Formulare auszufertigen. Erst nach Erwirkung dieser Bescheinigung darf das Bier in 'die zur Aufbewahrung oder zum Verkaufe be- stimmten Räumlichkeiten gebracht werden. § Im Falle die Partei mit der im.§ 4 vorgeschrie benen Anmeldung die Zahlung der Auslage verbindet, können die Erfordernisse des § 5 Zahl 3 und 4 entfallen, sowie auch jede weitere in den nachstehenden Paragraphen verlangte Anmeldung und Verschlußanlegung hinsichtlich des vergebührten

6
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SGVE/SGVE_306_object_3910999.png
Pagina 306 di 803
Autore: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Luogo: Innsbruck
Editore: Selbstverl.
Descrizione fisica: VII, 791 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Segnatura: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
ID interno: 112431
fin* die Beträge, von deren Berichtigung die Partei einst- weilen befreit ttinr, für die Mosten einer etwaigen Advo- katenvertretuilg und für allen sonstigen verursachten Schaden (§ 69 der Zivil-Prozeßordnung). Insoferiie den zur Ausfertigung oder Bestätigung der Zeugnisse berufeiicn Behörden und Organen die Ber- mögens- und Familienverhältnisse des Zeuguisiverbers nicht genau bekannt find, haben sie vor ihrer Entscheidung die erforderlichen Nachforschungen und Feststellungen ohne Aufschub aui

tunlichst einfache, aber verläßliche Weise vorzunehmen, und namentlich dort, wo die Verzögerung der Anrufung oder Bestätigung des Gerichtes für die Partei von 31 net)tril sein könnte, durch rascheste Durch- suhrung der Ermittlungen die rechtzeitige Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Tie Ausfertigung oder Bestätigung des Zeugnisses ist zu versagen, wenn diese Nachforschungen die Unrich tigkeit der Angabe», des Zengniswerbers ergeben oder doch gegründete Zweifel an bereu Richtigkeit

7
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SGVE/SGVE_305_object_3910997.png
Pagina 305 di 803
Autore: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Luogo: Innsbruck
Editore: Selbstverl.
Descrizione fisica: VII, 791 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Segnatura: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
ID interno: 112431
der letzten ß Monate die fortdauernde Richtigkeit des Zeugnisses durch eine ans diesem angebrachte schristliche Erklärung bekräftigt haben. Bei Abgabe dieser Erklärung ist in derselben Weise une bei der ursprünglichen Aus fertigung und Bestätigung vorzugehen. 0 <■* 1 '■ Das Zeugnis ist vom Gemeindevorsteher ober einem zu dessen Vertretung berufenen Mitglied? des Gemeinde- vorstandeH derie!naeu..Genieinde auoM^rtMN, in ivelcher die Partei zur Zeit ihren Wohnfih oder Laichaufenthalt Wmifr

Iftfrrtf W Tun''TOmcmSeir Tmt - ' eigenen Statuten handelt, der Bestätigung der landes- sürstlichen, ^MMààzàlààUde tt.',, Absatz 3 der Ziv il-Prozeßord nun g ). Der Gemeindevorsteher des Ortes, an ivelchen nch eine Partei, die im Inlande einen Wohnsitz hat, nur vorübergehend aufhält, darf ein Zeugnis zun» Ztuecke der Erlangung des ArmenrechteS nicht ausfertigen. Für Pflegebefohlene kann das Zeugnis von der Psleg- fchaftSbehiirde ausgestellt norden. iK >'ü. Absah -ö der Zivil-Prozeßordnung

12
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SGVE/SGVE_146_object_3910684.png
Pagina 146 di 803
Autore: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Luogo: Innsbruck
Editore: Selbstverl.
Descrizione fisica: VII, 791 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Segnatura: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
ID interno: 112431
richtungen anzubringen, welche Sicherheit gewähren, daß das angemeldete Bier ohne Kenntnis der bestellten Organe aus den bestimmten Gefäßen und Behältnissen nicht ent fernt oder statt desselben eine andere nicht angemeldete Flüssigkeit in die erwähnten Gefäße oder Behältnisse ge- bracht werden könne. Der Partei liegt es ob, den Verschluß sorgfältig zu bewahren und jede Verletzung desselben zu oermeiden. 8 9. Alle Parteien sind verpflichtet, so oft sie ange- meldetes Bier: a) zum Kleinverkaufe

oder zum Verbrauche Zu ver- wenden, oder b) in einer Menge von einem Hektoliter oder darüber (im Großen) an eine andere Partei abzusetzen und aus den Räumen der Aufbewahrung hinwegzu- bringen, oder e) aus dein Orte der Aufbewahrung zu versenden, oder 6) ganz oder zum Teile aus einem Gefäße in ein oder mehrere andere Gefäße umzuleeren oder zu über- tragen, oder e) den ämtlichen Verschluß (§ 8) zu eröffnen oder an dem Gefäße oder Behältnisse selbst eine Oeffnung anzubringen beabsichtigen, die beabsichtigte Handlung

14