Vorschriften über die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen, Lehrbildungsanstalten, Handelsschulen u.s.w. in Österreich
Inhalt. ' Seite I. Verordnung dos Ministers für Cultus und Unterricht vom 30. Angast 1897. betreffend die Prüfung der Candidaten des Gymnasial- und Realschul- lehramtes 1 II. Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 30. August 1897, Z. 20739, mit welchem den Directionen der k. k. wissenschaftlichen Prüfungs commissionen für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen Weisungen zur Ausführung der Prüfungsvorschrift mitgetheilt. werden . . > . .30 III. Verordnung des Ministers für Cultus
und Unterricht vom 29. Jänner 1881, Z. 20485, ex 1880, und vom 2. Mai 1884, Z. 5250, betreffend die Prüfung der Candidaten für das Lehramt des Freihandzeichnens an Mittelschalen 33 IV. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 5. August 1899, Z. 20345, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die Prüfung der Candidaten des Lehramtes an höheren Handelsschulen 37 V. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 25. September 1892, Z. 18309, betreffend die Vorschrift für die Prüfung
der Candidaten des Lehramtes an niederen commerziellen Tagesschulen (zweiclassigen Handelsschulen) 55 VI. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 21. August 1871, Z. 6602, an sämmtliche k. k. Landesschulbehörden, mit welcher eine Vor schrift über die Prüfungen der Candidaten für das Lehramt des Ge sanges an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten, ferner des Violln-, Orgel- und Clavierspieles an Lehrerbildungsanstalten kundgemacht wird 68 VII. Verordnung des Ministers für Cultus