Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
hier auch die bergrechtlichen Verhält- nisse herangezogen werden. **■) Die lf. Kammer bezog als Regal 1. die Fron, welche darin bestand, daß bei Teilung des gewonnenen Erzes der Fröner jeden 10. Kübel, später, als der Bergsegen nachließ, jeden 13. oder 20. Kübel für den Landesfürsten einzog; 2. Silber als Hüttenprodukt aus Grund des lf. Wechselrechtes. Nach Scheuer- mann a. a. O., S. 21, bedeutete der „Wechsel' (cambium, Losung) ursprünglich nichts als Umwechslung des Silbers, für das eine grundsätzliche
bis zu einer oberen Grenze von 3 fl. schwankte, je nachdem die Hältigkeit der Erze größer oder' kleiner, die Gewinnung schwieriger oder leichter war. Um die Mitte des 16. Jahrh. hatte sich der schwere Wechsel aus 1 fl. 40 kr., der ringe aus 30 Ir. befestigt. ***) Zycha, Zur neuesten Literatur über die Wirtschafts- und Rechts- geschichte des deutschen Bergbaues, in: VJSchSWG. V, 270f. Th. Mayer, in: FMGTV. XVI und XVII, 138. -(-) Für Kupfer machte die lf. Kammer ein Vorkaufsrecht nicht geltend, dem Wechsel