Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
gewöhn- lich von den beiden Vertragskontrahenten je zur Hälfte bezahlt worden ist (a. a. £)., 112). f) Simonsfeld a. a. O. II, 18f., 32, 37, 46s., 55, 103f., 141, 145, 152. Kretschmahr a. a. O. II, 467s. über sonstige Beschränkungen des Handels der Deutschen in Venedig s. oben, S. 397, A. f. Das Verbot, das Bargeld, das sie sür ihre verkauften Waren gelöst hatten, bei der Abreise mitzunehmen, wurde oft umgangen, indem die Kaufleute das gelöste Geld durch Wechsel und ähnliche Operationen aus der Stadt