Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 800 — § 18 bezeichnen.*) Schloß und Gericht Tenno, welches 1210 von ben Grasen von Wen an Bischof Friedrich abgetreten wurde, unierstellte derselbe als unmittelbaren Gerichtsbezirk einem bischöflichen Gastalden. Einen solchen bildete um 1212 auch -die Gastaldie Renäena. Seit dem Anfang -des 13. Jahrh. wurde auch der Markt Riva zu einem eigenen Gerichtsbezirk unter einem bischöflichen Gastalden. Damals bestanden auch bereits die dem Trieuter Domkapitel gehörenden Immunitäten Sover und Florutz
Gastalden des Schlosses Beseno gegen über die Kriminalgerichtsbarkeit sich vorbehielt. Aus die Bischöse Friedrich und Egno wird auch die Gerichtsbarkeit der Scheuken von Segonzano, ' & eines bischöflichen Dienstmannengefchlechtes, zurückgeführt.. 'p. Kaiser Friedrich II., der 1236. das Bistu m Tri ent der Rei chs- ^ Verwaltung unterstellte,'verfüDe^Re^uflvsung der GrafsHLsk'Trlent rück gängig .zu machen. 10. Sept. 1237 hob er die gerichtliche Sonderstellung t des Nonsberges und Judikariens
Gerichte besaßen *) Wann dieselbe dem Bistum geschenkt wurde, ist nicht bekannt, bestätigt wurde der Besitz derselben durch .ff. Konrad III. (1142) und K. Friedrich 1. (1179—1183). ' + *) Während der Okkupation des Suganatoles und eines Teiles Judikariens durch oberitalienische Signore» von der Mitte des 14. Jahrh. bis 1413 und während der des Lagertales durch Venedig im Id. Jahrh. bis 1509, unterstanden die ordent lichen Gerichte dieser Landschaften den Okkupationsmachthabern. ***) So besetzte Graf
Meinhard II. die Jurisdiktionsbezirke Fleims, Pergine, Levico, Judikarien, Eiva und Ledro; Markgraf Ludwig gleichfalls Fleims, Pergine, Le-vico, Prataglia, Avio, Brentonico und Judikarien; Herzog Friedrich IV. W«runsky, Österr. Reichs-und Rechtsgeschichte. 51