Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
werden, wie die Herzoge von Kärnten aus dem Hause Ästerreich bemüht waren, die Besitzungen dieser beiden reichsunmittelbaren Bistümer auf den ver schiedensten Verwaltungsgebieten ihrer Landeshoheit zu unterwerfen. Zur Förderung dieser Bestrebungen sollten die gefälschten österreichischen Freiheitsbriefe dienen, welche K. Friedrich III. mit Zustimmung der Kurfürsten 1453 bestätigt hatte. Darunter befand sich jenes Privileg K. Heinrich's IV. von 1058, kraft dessen dem Markgrafen von Österreich das Erzbistum Salzburg
gehören. Bgl. ÄlschkerundPalla, Heimatskunde des Herzog- tums Kärnten, 280 und 333, serner Hermann, Handbuch I, 292; Jabornegg, Die Besitzungen des Bistums Bamberg, und Plaßer, Kanal- und Fellatal ff. oben S. 319). ***) Notizeublatt der Wiener Akademie, VI, 99. Wohl mit Rücksicht auf dieses falsche Privileg bezeichnet sich K. Friedrich III. 1473 als rechten erbvogt des stiffts Saltzbiirg (Chmel, Sion. Habsl). I, 3, 8). t) Landshandvest 188 f. Diese „Bergleichung' hatte keineswegs den Charakter
dieser Rechte auf das Bistum zu beweisen. Erdichtet wurden ferner eine Stiftungsurkundc Erzbischos Gebhard's, in welcher dieser bekannt gibt, daß die Canonici und Ministerialen von Gurk Gunther zum ersten Bischof gewählt haben (a. a. O. Sl. 31), sodann Besitz-, Regalien- und Jmmnnitätsoerleihungen, bezw. Bestätigungen der Könige Heinrich I?., Konrad III. und Friedrich I. sür Gurk (a. a. O. 9Ì. 28, III und 226 b). Hierzu kamen zu Ansang des 13- Jahch. eine Anzahl Fälschungen (5t. 18, 19, 29, 31, 42, 171, 233