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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 149 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
über die Juden ausüben ließ, bildete das bereits oben (S. 83) erwähnte Privileg H. Friedrich II. von Österreich (I. von Steier). Die Entwicklung der Judengerichte im Lande Steier war im allgemeinen dieselbe wie in Österreich. Es gab solche zu W.-Neustadt, Grätz, Mar- bürg, Judenburg, Radkersburg.'^) Von der Kompetenz derselben wurden durch den Freiheitsbrief K. Friedrichs III. alle Prälaten, Pfarrer und der ganze Adel ausgenommen, so daß Klagen von Juden um Geldschuld u. am. gegen solche eximirte Personen

an Leib und Gut gegen sie zu verfahren verpflichtet wurden'.***) Zu den Rechtsnormen für die Ausübung der Handelspolizei gehören vor allem die Niederlags- und Straßenzwangsrechte f), welche steirifche Städte bereits von den beiden letzten Babenbergern, den Herzogen Leo- pold VI. (II.) und Friedrich II. (I.) erhalten hatten, so Bruck a. d. M., welchem K. Rudolf 1277 das Niederlagsrecht für Salz bestätigte, wozu H. Rudolf IV. 1360 ein solches für Getreide verliehff), ferner Gräz und (Wiener-) Neustadt

zum Verkaufe zu führen. **f) 1320 erhielt Roten mann von K. Friedrich III. alle Rechte und Freiheiten von Gräz, Juden- bürg und Bruck mit Einschluß des Niederlagsrechtes, f*) 1383 wurde *) BKStGQ. XI, 51, 60. **) Was die Landsknechte dienstlos trieben, hieß die gart, angeblich vom got. gards, d. i. Hans, garten bedeutete von Haus zu Hans streifen, unl Geld, Nahrung und Unterstand zu erpressen. ***) BKStGQ. XIX, N. 26, 36, 44, 50, 64; 68, 71 it. a. Vgl. v. Zahn, Styriaca. Neue Folge 82 f. f) Vgl. oben

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 251 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 492 - § «■ Sohn und Nachfolger Graf Johann wurde 1455. in gleicher Weise belehnt.^) Ms in der 2. Hälfte des 14. Jahrh. der Mannstamm des Hauses Görz eine Zeit lang mit mehr auS zwei oft uneinigen Brüdern Bestand, begannen die Erbverträge mit dem Hause Österreich. Bereits 1361 ver- machte Graf Meinhard VII. für den Fall, daß er ohne eheliche Söhne mit Tod abginge, den Herzogen Rudolf IV., Friedrich, Albrecht III. und Leopold III. von Österreich durch eine Schenkung unter Lebenden

desselben Grafen von 1365 eine grafschaft zu Isteireich und eine grafschaft auf derHarich oder in der Metlik unterschieden (f. oben S> 444); es hat also eine Differenzierung des gesamten gbrzifchen Besitzes in drei Graf schaften stattgefunden. §. 17. _ 493 — Sohn Albrecht IV. und dessen Vettern Wilhelm, Leopold, Ernst und Friedrich von 1394 ein gegenseitiges Erbrecht beider Teile in der Art, daß nach früherem Aussterben des Mannstammes der Grafen die Herzoge die Grafschaft Görz, die Pfalzgrafschaft Kärnten

und die Herrschaft Lienz, dagegen nach früherem Erlöschen des Mannstammes der Herzoge die Grafen Krain,Jsterreich und Möttiing erben sollten.^) Diese Erbverbruderuug wurde 1436 zwischen dem Grafen Heinrich IV. und den Herzogen Friedrich V. und Mbrecht VI. erneuert**), ebenso 1474 durch Heinrichs IV. Sohn, den letzten Grafen Leonhard, und Erzherzog Sigmund, den Regenten von Tirol. Nachdem letzterer auf die Regierung feiner Lande zu Gunsten des römischen Königs Maximilian verzichtet hatte (16. März 1490), übertrug

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 70 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
Kompetenz des Zimenters aus alle niederösterreichischen Lande; 1507 wurde das Zimentamt, weil es bisher nicht gut versehen worden, dem „obersten Hansgrafen für die niederösterreichischen Lande' übertragen, während dasselbe früher dem obersten Kämmerer unterstanden hatte. Als Finanzquelle wurde endlich das Judenschutzregal behandelt, welches die Herzoge von Österreich schon lange ausgeübt hatten, bevor ihnen dasselbe 1331 von K. Ludwig IV. und 1360 von K. Karl IV. bestätigt wurde. K. Friedrich

unter und ob der Enns endete. Das Vermögen der Hingerichteten wurde eingezogen. Trotzdem kehrten die Juden schon unter K. Friedrich III. doch wieder nach Österreich zurück, worüber sich die Landstände auf mehreren Landtagen umsonst be schwerten; 1494 bat auch die Stadt Wien um Ausweisung der Juden aus dem Burgfrieden. In andern österreichischen Städten wurden die Juden zu Anfang des 16. Jahrh. von K. Maximilian I. geduldet, obgleich etliche Landtagsybfchiede dieser Zeit die Ausweisung derselben verfügten. Außer

eine außerordent lich« Steuer von 10.000 Pfd. Pfiv Unter K. Friedrich III. zahlten die wenige» Luden in Österreich jährlich 200 fl, (Zagebud) K. Friedrichs in: Schlager, Wiener Skizzen I, 77). Wucherer („Gawertschin' oder „Kawerzen', so benannt nach ihrer Herkunft aus Cahors in Südfrankreich) zu halten, drang jedoch hiemit nicht durch, da K. Karl IV. hiegegen einwendete, daß er, offenbar mit Rücksicht auf den Grundsatz des kanonischen Rechtes, Christen das Wuchern nicht erlauben könne. Bedeutend waren ferner

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 35 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
ihrer Kammer, von welchen sie sich in allen wichtigen Angelegenheiten überhaupt beraten ließen. Diese Räte brauchten keineswegs Genossen der Parteien zu sein, namentlich seit Herzog Albrecht V. erscheinen auch Unadelige, Geistliche, des römischen und kanonischen Rechtes kundige Juristen, selbst Nichtöster- reicher, als herzogliche Räte und Beisitzer im herzoglichen Hofgerichte. Unter K. Friedrich III. erstreckte sich die Kompetenz des königlichen Rates sowohl auf Reichs- als österreichische

(Hofgesinde) und Juden, welche letzteren als zum Kamniergut gehörig betrachtet wurden. Erst unter K. Friedrich III. erscheint der Hofmarschall als ordentlicher Richter über das gesammte Hofgesinde. Ost unterwarfen sich Parteien unmittelbar dem Urtheil des Herzogs mit Umgehung der ordentlichen Gerichte, oder der §• 6. — 61 — Herzog entschied infolge Vertrages der Parteien als erwählter Schieds- richter. Endlich konnte das Hofgericht angerufen werden von Parteien in Fällen der Rechtsverweigerung

, Gesta Friderài II. 32, wonach K. Friedrich 1156 die _ Ostmark mit den drei zugehörigen Grafschaften zum Herzogtum erhoben habe, diese auf Centen zurück- gehenden Landgerichtsfprengel, zumal in der Landrechtsanfzeichnung drei Taiding- Men (also auch drei Cent- oder Landgerichtssprengel) namhaft gemacht werden. Da jedes Herzogtum aus einer Anzahl Grafschaften bestand, so lag es nahe, auch das neu errichtete Herzogtum Österreich als aus solchen Grasichaften bestehend sich zu denken und die Centen

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