Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 934 — § 18 noch als Blütezeit dieses Handels bezeichnet werden.*) Im Dreißigjährigen Kriege scheint aber auch diese Organisation zusammengebrochen zu sein.**) Die Entstehung des Bozner Merkantilmagistrates.***) Die Gerichtsbarkeit in Handels- und Marktsachen stand dem ordentlichen Land- und Stadtrichter von Gries und Bozen zu. In Bozen wurden die Rechts- fachen der fremden Gläubiger oder Schuldner schon im 13. Jahrh. nicht bloß an den Markttagen, sondern auch auf außerordentlichen
zu gewähren, der unter Beiziehung mehrerer Kaufleute in Handelssachen entscheiden sollte. Die deutschen Marktbesucher stimmten den welschen bei, doch mußten sich die Kaufleute mit dem Zugeständnis von Beisitzern des Richters begnügen. Auf dem Egydimarkt 1626 über- reichten die welschen Kaufleute eine Beschwerdeschrist, in welcher sie die Bitte stellten, daß ihnen erlaubt würde, etliche aus ihrer Mitte zu er- wählen, die volle Gewalt haben sollten, zwischen den Kausleuten auf dem Bozner Markte vorfallende
der Regierung Eh. Ferdinands II. (Hirn II, 422) **) Simonsfeld II, 123. Bückling, 67s. Kretschmayr II, 471s. Theodor Mayer, Die deutsche Volkswirtschaft vor dem 30jährigen Kriege, in: MJSGF. XLI, 217 s., und Deutsche Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, Leipzig 1828, S. 4G. ***) Huter, Die Quellen des Meßgerichtsprivilegs der Erzherzogin Claudia für die Boznermärkte (1635), in: Bozner Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst, 1327. Hier finden sich auf S. 10 alle Drucke dieses Privilegs aufgezählt
hatte, von demselben auch weiter, jedoch unter Zuziehung von Kausleuten „nach kausmännischem stylo' ausgeübt werde. Sicher wurde das Verlangen nach einer sach- kundigen Sondergerichtsbarkeit für den Meßhandel auch durch das Ein- dringen spekulativer Geld- und Wechselgeschäfte auf den Bozner Märkten in Verbindung mit der katastrophalen Münzverschlechterung vor Beginn des Dreißigjährigen Krieges wirksam unterstützt. Im Frühjahr 1627 einigten sich die Kaufleute beider Nationen in dem Begehren, daß als lf. Kommissär sür
, einem Appellationsrichter und zwei Räten in zweiter Instanz. Jede der beiden Nationen hat wechselweise in der einen oder anderen Instanz die Stelle des Borsitzenden inne, welchem als Vertreter der einen Nation stets zwei Räte als Vertreter der anderen Nation beigegeben werden. Die Gewählten haben um die Be- *) Die welschen Besucher der Bozner Messe legten ihrem Vorschlag das vom venezianischen Senat 1630 sür die Wechselmessen in Verona erlassene Statut zugrunde unter Anpassung an die örtlichen Verhältnisse.