Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
von Alntadèn in Spa- nien nicht übernehmen konnten. Die Folge der verfehlten Spekulation auf ein Weiihandelsmorwpvl sür Queösilbrr war der Bankrott des Hauses Höchstetter (1529). Bon 1540 an besaßen wieder Augsburger Firmen das Grovhandelsmonopol für idrianisches Quecksilber, und zwar Hans Baumgartner von 1540 bis 1548, die Gebrüder Herwart von 1548 bis 1566, die Haug, Langenauer und Mitver- wandte seit 1566, wie lange, ist nicht bekannt, im Ansang der 90 er Jahre begegnet eine Firma Meinet
1523/24 durch, daß die endgültige Regelung der Monopolienfrage dem Kaiser übertragen würde. Dieser ver- ordnete in dem von Madrid, 10. Mörz 1525, datierten Gesetze, daß als Ankläger wegen Monopolvergehens nur die Obrigkeit desjenigen Ortes auftreten dürfe, in dem der Führer der betreffenden Firma seinen Wohn- sitz hat; nur wenn die Obrigkeit nicht einschreitet, hat der Fiskalproku-- rator vorzugehen, muß aber zunächst die erste Instanz mahnen, und erst wenn diese einen Monat lang untätig bleibt