Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
das Wasser unter dem Boden lange oder gar nicht' eingesaugt werden kann. Die Beurtheilvng dieser Umstände hängt von dem Erkenntnisse der Bauverständigen und der Sanitätspersonen ab. 6. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das durch Ueberschwemmung ver dorbene Brunnenwasser; die Brunnenreinigung soll baldmöglichst vorgenommen werden. Das verdorbene Wasser muß ganz ausgeschöpft, dann der Schlamm und andere Verunreinigungen, welche sich zu Boden gesetzt haben, auch hinausgeschafft
werden. Wenn sodann das zusließende Wasser sich noch trüb und unrein zeigt, ist das Ausschöpsen so lange zu wiederholen, bis das Wasser ganz klar, rein und ohne fremden Geschmack hervorkommt, dann erst kann es wieder zum Genüsse dienen. Wo Aerzte zugegen sind, ist ihr Urtheil abzuwarten. Beim Beziehen einer überschwemmt gewesenen Wohnung, besonders wenn zur Anwendung obiger Austrocknungs- und Reinigungsvorschriften die Zeit zu kurz war, und Familien nothgedruugen einziehen, müssen, sind folgende diätetische