, oder sonst wie alieniren wollte, er solchen seinen Brüdern oder deren männlichen Leibeserbeu eiueu Mouat laug vorher antragen, uud eventuell nm den Preis, den ihre engsten Freunde bestimmen würden, überlassen, und dem Uebernehmer dabei zur Zahlung ein Jahr Zeit lassen sollte; wollten die beiden Brüder nicht Zusammen kaufen, so solle auch ein Bruder allein unter obigen Bedinguugeu dazu berechtiget sein, uud wollte endlich dieser oder seine Erben ebenfalls nicht, so sollteil der selben Schwestersöhne, nnd
nach diesen des Verkaufenden nächste Bluts freunde, schließlich die Herren vom Schlosse Laneburg oder deren männliche Erben in diesem Rechte folgen. Es waren übrigeus seit der ersten Theiluug im I. 1236 uoch eiuige Stücke iu Union verblieben, und diese wurden mm ebenfalls im obgenannte» I. 1305 zwischen deu drei Brüdern von Brandis einer-, uud Wilhelm und Hildebrand von Laneburg für sich nnd als Gerhaben ihres Brnders .Heinrich anderer seits gekheilt. Nachdem in dieser Weise die gegenseitigen Besitzverhältnisse