Festgabe zum fünfundzwanzigjähr. Stiftungsfeste der akademischen Verbindung Austria
sten Autorität gerecht, wenn sic, was sie eien Völkern verbieten, aneli sicli selber nicht erstatten. Andererseits bildeten sieh in j Folge jener Auffassung der Herrschaft als Amt auch Mitwirkungs- ! rechte der Grossen, Untert-haiien etc. heraus (Landstände, Etats), ! die nur dort zur Auflösung führten (deutsches Reich), wo sie missbraucht wurden. Die kirchliche Unabhängigkeit verhinderte morgenländische Despotie und das Wort vom tlieokratischeii Mittelalter besagt nicht mehr, als dass
, Krönungs-, und Salbung«- j ceremonien, Herrscherinsignien und anderes weisen darauf hin. Lange Zeit galt der Eid auch als Verstärkungsmittel der Staats verträge. Das Verhältnis von Kirchenbann und Reich sacht war ein gegenseitiges: wer sich aus dem Kirchenbann- nicht löste, kam in die Gefahr, auch in die Reichsacht zu kommen. 1 ) Die Lehre von der Rechtsordnung in engeren Sinne unter- ! scheidet gröbere und geringere Friedensbüüche, je nachdem, weitere oder ' kleinere Kreise betheiliget-, grosse