Festgabe zum fünfundzwanzigjähr. Stiftungsfeste der akademischen Verbindung Austria
wo die Erbeinsetzung die Regel, gesetzliche Erbfolge (Intestat- erbrecht!) die Ausnahme war, zeigt sich in der deutschen Erb folge, dass die Saehenherr,schaft nickt als eine unbedingte aiifgefasst wurde, schon weil der Einzelne.viel mehr als Familien- glied in Betracht kam. Das Erbe sollte ob seiner ünveräusser- lichkeit eine dauernde Grundlage für die gesicherte Existenz der Familie bieten. Die nächsten Erben haben Rückkauf und Einstancisrecht, der Nutzniesscr ist bei Vcmusserung
. au die Zustimmung des Erben gebunden, der andernfalls binnen Jahr und Tag sein Beispriichsrecl.it hatte. Landkauf hat Rücklauf. Nur was erbweise hinansgeJit, das gellt den rechtmässigen Gang. Wer aber ausserdem sein Gut vergibt, vergibt nicht das Scinige, sondern was seinen Erben gehört. Wer im Streit auf Erbeigen sich beruft, geht dem vor, der sich nur auf Kaufeigen berufen kann, Das in demselben Geschlecht weiter vererbte Gut konnte nur mit Zustimmung der Blutsfreunde vor dem ganzen Gerichte