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Libri
Anno:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Pagina 105 di 424
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 3.509
ID interno: 339445
, für Croati e n und Slavonien und für Siebenbürgen nach stehende Bestimmungen erlassen: Z. 1. Die in dem §. SM a. B. G. durch fünf Jahre Zugestandene Begünstigung, Andere von der Benützung der Steinkohlen auf dem eigenen Grund auszuschließen, findet uns weit statt , als die Berechtigung zum Steinkohlendau ein Zugehör des Grundbesitzes war, daher sie auch nur den Eigenthümern desjenigen Grundbesitzes Zusteht, von welchen die gedachte Berechtigung ein Zu ge hör war, d. i. den ehemaligen Grundherren

welcher die Bestimmungen des kaif. Pat. v. 2. März 1853, Nr. SS, 4ö, 41 R. G. B., über Ausscheidung gemeinschaftlicher Nutzungen noch nicht ausgeführt wurden. §. 5. Wird ein solcher Grund (ß. 4) später einem ehemaligen Unterthan als Eigenthum rechtsfrästig Zugesprochen, fs erlischt das Vorrecht des früheren Grundherrn Zum ausschließlichen Bau auf die darin vorkommenden Steinkohlen, welche sonach nnter das Bergregal fallen. Doch ist in einem solchen Falle dem ehemaligen Grundherrn eins angemessene Frist

zur berggesetzlichcn Sicherung der hierauf unternommenen Steinkl)hlenbergbaue ' einzurLumen. tz- K. Zu demselben Zwecke sind auch den Besitzern ehemaliger Urbarialgriinde, welche seit der Aushebung des Urbarialverbandes 'auf eigenen Grund stücken, ohne bcrgbehördlichc Bewilligung, Steiiifohleubergbaue unter-

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1874
¬Der¬ Übergang Tirols und der österreichischen Vorlande von dem Erzherzoge Sigmund an den Röm. König Maximilian von 1478 - 1490 : ein Bruchstück aus der Geschichte der Tiroler Landstände
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Pagina 73 di 154
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Wien
Descrizione fisica: 152 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Archiv für österreichische Geschichte ;51,2
Soggetto: g.Tirol ; s.Landstände ; z.Geschichte 1478-1490
Segnatura: II A-11.197
ID interno: 56680
an der Etsch und Burggraf zu Tirol, und David Kuen, Pfleger zu Kaltem; für das Innthal Jakob von Spaur und Thomas von Freundsberg. Aus der ihnen ortheilten Vollmacht erfahren wir etwas, Avas in den Acten der Landtagsverhandlungen nicht zum Vorschein kam. Die neue Landesordnung sollte nur auf drei Jahre Geltung haben, daher auch die Eide nur für diese Zeit abgenommen werden. Welches der Grund zur Festsetzung diese» kurzen Termins war, ist nicht angegeben. Glaubte man etwa nut der Schuldentilgung in drei

Jahren fei tig zu werden? Oder war Sigmund ohne diese Concession zur Annahme der ihn so sehr beschränkenden Hofordnung nicht zu bewegen gewesen? Welches nun immer der Grund war, in den den Commissarien ertheilten Vollmachtbriefen drückte sich Sigmund so aus, dass wir annehmen müssen, er habe sich nicht weiter als auf drei Jahre eingelassen. ,Wir, so lautet die Stelle, haben solche Ord nung mit sammt imsern Pflegern und Amtleuten drei Jahre von dato der Verschreibung, d. i. vom 23. November

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1874
¬Der¬ Übergang Tirols und der österreichischen Vorlande von dem Erzherzoge Sigmund an den Röm. König Maximilian von 1478 - 1490 : ein Bruchstück aus der Geschichte der Tiroler Landstände
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Pagina 96 di 154
Autore: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Luogo: Wien
Descrizione fisica: 152 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Archiv für österreichische Geschichte ;51,2
Soggetto: g.Tirol ; s.Landstände ; z.Geschichte 1478-1490
Segnatura: II A-11.197
ID interno: 56680
längere Zeit aufgehalten, nach Innsbruck eilte, 2 Ueber die Gründe und Zwecke, welche den Kaiser mitten im Winter zur Reise nach Tirol bewogen, finden sich verschiedene Angaben. Die gewöhnlichste bezeichnet als haupt sächlichsten Grund die Absicht Friedrichs, die schon im vorigen Jahre angeknüpften, aber wegen Maximilians Gefangen schaft und des Kaisers Reise in die Niederlande unterbrochenen Unterhandlungen wegen Abtretung Tirols wieder aufzunehmen. 3 Es wird kaum in Abrede zu stellen sein, dass

Friedrich auch ' f diese Absicht gehabt und Verhandlungen mit dem Erzherzoge Sigmund gepflogen haben wird, obwohl urkundliches Zeugniss dafür keines vorliegt. Man wird aber der Wahrheit viel näher kommen, wenn man den Grund, der beschwerlichen Winter reise des Kaisers in dem heftigen Zerwüi'fnisse sucht, welches zwischen dem Erzherzoge Sigmund einer- und den Landständen und Rathen andererseits eingetreten war, sei es dass Friedrich aus eigenem Antriebe zur Beilegung desselben herbeieilen

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Libri
Anno:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Pagina 189 di 424
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 3.509
ID interno: 339445
- in verliehenen Grubenfeldern - handelt es sich dagegen, vorzugsweise um den Abbau der auf geschlosseilen Mineralien. Diesem Betriebe können äußere und innere Hindernisse i» den Weg treten (Z. 18L a. B. G.). Die ersteren können in einer Zeitlichen Handelsstockung, in periodischem Mangel au Absatz, in plötzlichen Geldverlegenheiten — ausgebrochenen Con- cursen — ExecutioMführung — Curatelsverhänguog — Ber- wssenschastsverhandlung — Todfall des Werkleiters u. s. w., ihren Grund haben, die letzteren

aber durch Brüche— Brände — Wasser- und Wetternoth — Aufstellung von Maschinen — o. dgl. herbeigeführt werden. Wird nun unter Anführung solcher Umstände eine Berg- baufristung für Grubenmaßen begehrt, so hat der Revierbeamte das Gesuch wohl zu' prüfen, und sich auch hiebei den Grund satz gegenwärtig zu halten, daß einer unbegründeten Be- triebseinstellung keine Folge gegeben werden dürfe; im Falle begründeter, nachgewiesener oder sonst offenkundiger äußerer oder innerer Hindernisse der Fristung

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Libri
Anno:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Pagina 54 di 424
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 3.509
ID interno: 339445
-M I. Allg. Verggesetz. 5. Hauptst. ßz. ZM—IM. ^ Hauert, in den Grund- oder anderen öffentlichen Büchern, worin sie etwa vorkommt, in Beziehung auf den Besitz- oder Lastenstand eine Eintragimg 'vorgenommen Werden, und es erstrecken sich die in dem Bergbuche erfolgenden Eintragungen auch auf die dem Werke darin Zugeschriebenen zu Tsge liegen^ den Realitäten. K. WO. Sobald jedoch die Widmung solcher Realitäten W. 117, 1!8) zum Werks betriebe aufhört, muß such die Trennung von dem Werke

in dem Bergbuche vorgenommen werden, und die Wlàrherstellimg der Rubriken über dieselben in den Grund- oder anderen öffentlichen Bücher» , wohin ße ihrer Beschaffenheit nach gehören, mit allen in dem Bergbuche inzwischen darauf erfolgten Belastungen vor sich gehen. Die Berhaltnissk der Besteuerung werden durch diese Ver einigung oder Trennung nicht verändert. 5. Zugehor der Bergwerke. §. 121. Auf das Bergwerkszugehör findet eine abge sonderte Execution nicht statt/ ^ ^ - Als Zugkhör jedes Bergwerkes

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Libri
Anno:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Pagina 405 di 424
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 3.509
ID interno: 339445
von Bergwerken in Ungarn. S. 348. Pochwerke, Berechtigung zur Errichtung. Politische Behörden. Anzeige der Aufstellung eines Schurf- zeichenS an selbe. 25 ; V. 22. — — öffentliche Bekanntma chung der Schurfzeichen durch dieselben. 25. bestimmen die Form der Schurfzeichen. 25. — — Wirksamkeit in Fällen der NichtVereinigung des Schürfers mit dem Grund- eigenthümer rücksichtlich der Grundentschädigung. 27 ; B. 23. Entfernung des Schürf- Zeichens durch selbe. 23. — — BeiZiehung derselben zum Augenscheine

über Verleihung von Tagmaßen. 31. Wirksamkeit in Wllen ^ streitiger Grund- oder Wasser- Überlassung oder Entschädi gung. 101—103, 105; V. 68, 69. Wirksamkeit bei Ballfüh rung innerhalb d. Tagmsße. 107. denselben ist jede Besitz- Veränderung deS Bergwerks- eigenthumeS mitzutheilen. 122. entscheiden Über Zulässig- keit der Gewinnung nicht vorbehaltener Mineralien im verliehenen Felde durch den Grundeigenthümer. 125. deren Einvernehmen bei Streitigkeiten über Berechtig

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Libri
Anno:
1874
¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
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Pagina 178 di 424
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 410 S.. - 4., rev. und bis Ende Oktober 1874 erg. Aufl.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 3.509
ID interno: 339445
ZW II.' KMzWSMIschrM.z«m Berggesetze. verbindliche Bürgschaft enthalte, die Anzahl der Theilnehm-er niemals über sechzehn . steigen Zu lassen. > In -diesem Falle unterliegt es keinem Anstände^ eine solche Theilung: z. B. von >> 4 3 2 2 3 I. l. I. 1. 1. 1. I. 1. 1.1. > 15. 5. I. 8. Z. 1. 1. - > » » —» » . . -» ^ ^ N gO V ZS 30 30 So 30 Z0 !!«! 30 zu gestatten, weil der Grund des Gesetzes nur darin liegt, daß der Bergwerksbetrieb durch eine Zu große Anzahl von Theil- nehmern nicht Zu schwerfallig

als sechzehn Theiinchmer im Bergbuche vorgeschrieben werden müßten, so wäre dieß nur in dem Falle zulaM, als das Bergwerk eine solche Groß artigkeit durch die Anzahl seiner Grubenmaßen und Hütteu werte erlangt hätte, daß der Betriebsfond eine sehr große Eapimlsanlage erheischen würde, deren Erlangung auf andere Weise nicht ermöglichet wäre, und als auch die kleineren ein zelnen Theile noch immer ein werthvolles Bergbuchsobject bilden. Aber auch hiebei müssen die oben ausgesprochenen Grund sätze

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