¬Das¬ allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 samt der Vollzugsvorschrift und allen darauf Bezug nehmenden Nachträgen, Verordnungen und Erläuterungen, dann den abweichenden Bestimmungen für die Länder der ungarischen Krone.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 7)
, für Croati e n und Slavonien und für Siebenbürgen nach stehende Bestimmungen erlassen: Z. 1. Die in dem §. SM a. B. G. durch fünf Jahre Zugestandene Begünstigung, Andere von der Benützung der Steinkohlen auf dem eigenen Grund auszuschließen, findet uns weit statt , als die Berechtigung zum Steinkohlendau ein Zugehör des Grundbesitzes war, daher sie auch nur den Eigenthümern desjenigen Grundbesitzes Zusteht, von welchen die gedachte Berechtigung ein Zu ge hör war, d. i. den ehemaligen Grundherren
welcher die Bestimmungen des kaif. Pat. v. 2. März 1853, Nr. SS, 4ö, 41 R. G. B., über Ausscheidung gemeinschaftlicher Nutzungen noch nicht ausgeführt wurden. §. 5. Wird ein solcher Grund (ß. 4) später einem ehemaligen Unterthan als Eigenthum rechtsfrästig Zugesprochen, fs erlischt das Vorrecht des früheren Grundherrn Zum ausschließlichen Bau auf die darin vorkommenden Steinkohlen, welche sonach nnter das Bergregal fallen. Doch ist in einem solchen Falle dem ehemaligen Grundherrn eins angemessene Frist
zur berggesetzlichcn Sicherung der hierauf unternommenen Steinkl)hlenbergbaue ' einzurLumen. tz- K. Zu demselben Zwecke sind auch den Besitzern ehemaliger Urbarialgriinde, welche seit der Aushebung des Urbarialverbandes 'auf eigenen Grund stücken, ohne bcrgbehördlichc Bewilligung, Steiiifohleubergbaue unter-