¬Der¬ Einfluß der alttirolischen Stände auf die Gesetzgebung
damals die Stände besessen haben; diese wissen, wenn es darauf ankommt, die einzelnen zu nennen, sie selbst nicht und vermögen nur auf die alten Gebräuche und das Herkommen zu verweisen. Die wenigen Urkunden und Gnadbriefe, die die Landschaft in Händen hatte, reichten bei weitem nicht aus, um die vielen spätem Ansprüche zu begründen, selbst wenn man in dieselben noch soviel hineinlegte und sie in einem ganz andern Sinne nahm, als der ursprüngliche gewesen. So war die Rechtsgrundlage der Stände
ihre complicirte Form; sie hatte zum Theil den Charakter einer rein ständischen Verfassung und zum Theil den einer Föderation. Denn die Bischöfe von Trient und Brixen und deren Capite), welche die Land schaft im weitem Sinne ebenfalls in sich begriff, waren keine eigentlichen Stände und erstere, weil Reichs fürsten, dem Landesfürsten nicht unter-, sondern nebengeordnet. Da sie aber im wesentlichen doch dieselben Interessen hatten, wie der Adel, die Pröbste und Aebte und also in Landtagen und Ausschüssen