Veste und Herrschaft Ernberg. - (Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg ; F. 3, H. 15)
niemand dem andern sein innhabendes Gut Verbiethen solle, es wäre dann, dass ein Erbschaft herfiele, und die kein Theil innen hat, und jeder Theil Recht darzu wollt haben, und Krieg daraus wollt werden, so möcht das ein Mair zu recht nieder legen, dass Niemand verkürzt würde. Es ist auch recht, ob ein Mann von Kriegs wegen vom Land käme, und sich die Erben des Guts nicht unterziehen wollten, so soll ein Mair Steuer und Geld Jahr und Tag darab nehmen, und wann Jahr und Tag vergehen, so soll ein Mayr