¬Ein¬ confessionelles Ausnahmsgesetz für Tirol : Worte der Verständigung
fährt dann wörtlich fort, daß „vermöge des obge- dachten Beschlusses die im deutschen Bunde in An wendung Zu bringende Vermögensfreizügigkeit ans dem Prinzip einer unter den deutschen Bundes staaten gegenseitig geltenden Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer beruhet.' Nach den, Grundsatz dieser ^Reciprocity' wurden dann die besondern Freizügigkeitsvertrage mit Baden, Baiern, Sachsen, Württemberg, Hamburg, Nassau, Hannover, Hessen, Preußen geschlossen und jammtlich für Tirol kundgemacht
« Wo bliebe die Gleich stellung in Bezug auf Gutserwerb und freien Abzug, wo die Reciprocität, wenn man wenigstens die Hälfte deutscher Bürger nicht gleich stellt, gegen die Hälfte keine Wechselseitigkeit eintreten läßt? Welchen Sinn haben Freizügigkeitsverträge mit Hamburg und Sachsen, wenn kein Akatholik in Tirol (also auch keiner in Deutsch-Oesterreich) sich niederlasseu dürfte? Wer aber jetzt noch Scrupel hat, lasse sich sein Gewissen durch das Hvfdekret vom 14. April 1825 Z. 87Z7 beschwich tigen