1 185 «♦ one Recht durch niemant davon gedrungen, vnd ain jede Sach in der ersten Instanz, vor Zrcm ordentlichen gericht strgenomen werden sol. Dann der kosseZsionkn, vnd Rechtsfertigungen halben, der abgestorbnen verlassnen Gietter haben wier vns mit den Ausschüssen vnsers Landt vergleicht, als auch den Rechten gemäß, vnd billich ist, Remblich so ain Fahl in waSgestalt Las sey, beschicht, vnd der Erdschafften halben, von vnsern als Herrn vnd Zandsfirsien wegen auch etwo vnbcwaißten Erben
, oder andern Ansprechern Irrung ist, Wo dann in Zeit des Fahls niemand in Rechter fosseas vnd gwahr ist, so sol die Haab vnd Gueth, durch die Obrigkhait an Den Enden, da sich der Fahl begibt, invcntiert, vnd vnverruckt behalten, vnd von Stund an durch das ordenlich Gericht vmb die l? 0556 ZZim-, vnd nachvolgent in Jarsftist vmb die Hauptfach in dev ersten Instanz rechtlich erkhennt werden, Doch ainem jedem Thatl die Appelation Vorbehalten, Wo aber in Zeit des Fahls, vnwidersprechlich Erben verhanden sein, die sollen
eingesezt, vnd one rechtliche Erkhantnuß be- rierter Gestalt, daraus nit entftzt werden, vnd sover in zeit des FahlS käme Erben erscheinen, oder bey Landt waren. So sollen dannocht die verlassenen Haab vnd Gietter, durch die Obrigkhait wie vorstcet, inventiert, Zar vnd Tag vnver- ruckht behalten, vnd nach Verscheinung sollicher Zeit zu drey U: Tagen ain offner gerichtstag der ent des Fahls angesezt vnd meniglich Verspruch darzue zuhaben vermaint, vnd son derlich auch vnsern Versprecher in der Sach